Bei massiven Flugverspätungen und -ausfällen haben Passagiere drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend zu machen. Wird die Klage zu spät eingereicht, gibt es kein Geld zurück.
Verpassen Fluggäste ihren Anschlussflug und kommen deshalb am Zielort mit mehr als drei Stunden Verspätung an, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag (7. Mai) verkündeten Urteil entschieden.
Ein Badeverbot wegen Haien ist kein Reisemangel. Der Veranstalter einer Pauschalreise muss Urlaubern deswegen keine Entschädigung zahlen, urteilte das Amtsgericht München.
Flug gestrichen, Koffer verloren, am Flughafen alleingelassen: Passagiere, die in solchen Fällen nicht gleich vor Gericht ziehen wollen, sondern eine außergerichtliche Einigung vorziehen, kämpften bislang wie David gegen Goliath.
Wer seine Flugreise nicht antreten kann, dem muss der Preis für den Flug zumindest teilweise erstattet werden. Die Airlines dürfen nur tatsächlich angefallene Kosten als Stornogebühren abziehen.
Ein Veranstalter von Wanderungen muss Wege nicht ständig auf ihre Sicherheit überprüfen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Geklagt hatte eine Urlauberin, die beim Wandern gestürzt war.
Was drauf steht, muss auch drin sein - das hat jetzt das Oberlandesgericht im Falle eines Hotels entschieden. Ettikettenschwindel ist damit auch nicht erlaubt, wenn der Name eines Hotels falsche Vorstellungen weckt.
Wenn Kreuzfahrtanbieter mit Preisangaben werben, müssen sich die Reisekunden auf einen deutlichen Endbetrag verlassen können. Nachträgliche Aufschläge etwa für Trinkgeld sind nicht zulässig.
Verspätet sich ein Flug um einen Tag, muss die Airline eine Übernachtung für die Reisenden organisieren. Was die Qualität der Herberge angeht, bleibt die Fluggastrechteverordnung schwammig.
Ein Reaktorunglück wie das in Fukushima berechtigt Kunden, eine gebuchte Reise in die betreffende Region zu stornieren und den gezahlten Reisepreis vollständig zurückzufordern.
Fluglinien planen mit wenig Spielraum. Kommt es zu einer Störung, gerät der Flugplan schnell durcheinander. Dem Wetter kann die Fluggesellschaft dabei nicht immer die Schuld geben.
Böse Überraschung am Urlaubsort: Das Hotel ist überbucht, das Ausweichquartier schäbig. Immerhin liegt in so einem Fall ein erheblicher Mangel vor - der Urlauber hat Anspruch auf Entschädigung und kann den Reisevertrag sogar kündigen.
Im Urlaub keine Lust auf Staus? Wer sein Reisetempo selbst bestimmen will, sollte sich auf sein Fahrrad schwingen. Wie wäre e...
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