„Wir sind der Auffassung, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Betroffenen auf den für sie erheblichen Summen sitzen bleiben“, sagt die Vorsitzende Richterin der 57. Kammer, Anke Smollich, zur Begründung. Ihrer Erkenntnis nach war es die erste Entscheidung ihrer Art in der Hauptsache, die ein Gericht in Niedersachsen getroffen hat. Andere warteten auf eine grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts, dem zwei Fälle vorliegen. Urteile in der Nebensache, über einstweiligen Rechtsschutz, habe es schon mehrere gegeben – mit unterschiedlichen Tendenzen. „Es war ein Glücksspiel und hing davon ab, an welchem Richter man kam“, sagt Smollich. „Wir wollten uns nicht mehr hinter den einstweiligen Verfahren verschanzen, sondern den Kollegen ein Signal geben.“
Hintergrund für die Klagen ist eine Änderung in der Gesetzgebung: Seit 2009 dürfen Privatversicherte nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse zurück, wenn sie in Hartz IV rutschen. Sie sind stattdessen gezwungen, von einem häufig günstigeren Tarif in den neu eingeführten Basistarif zu wechseln – dieser beträgt etwa 580 Euro. Die privaten Kassen sind zwar verpflichtet, diesen Beitrag für Bedürftige zu halbieren. Allerdings gewähren die Jobcenter nur einen Zuschuss von 126 Euro, der auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist. Die Privatversicherten bleiben dann auf der Differenz von rund 160 Euro sitzen. Allerdings können sich viele Betroffene, die ihr Existenzminimum aus den Hartz-IV-Regelsätzen beziehen, die Zuzahlung nicht leisten. Wenn sie die Beiträge nicht bezahlen, droht ihnen eine Abstufung der Krankenkassenleistungen bis hin zur Notverpflegung.
Bei dem Arbeitslosen, der erfolgreich geklagt hatte, handelte es sich um einen früheren Mitarbeiter der Finanzbranche. Das Sozialgericht bezog in sein Urteil ein, dass sich ein Schufa-Eintrag negativ bei der Suche nach einem neuen Job auswirke. Das Urteil könnte auch für andere Betroffene in der Region eine Aufforderung zur Klage sein. Allerdings hat das Jobcenter angekündigt, in Berufung zu gehen. Bis zu einer verfassungsrechtlichen Entscheidung werde sich an der Auszahlungspraxis nichts ändern, sagte Jobcenter-Sprecherin Marion Sprengel. „Wir haben aber ein großes Interesse an einer schnellen Regelung.“