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Die Bach-Bilanz

Suizid von Mechthild Bach hinterlässt Fragen

Von Sonja Fröhlich

In der Öffentlichkeit hinterlässt der Suizid der Ärztin Mechthild Bach aus Hannover Empörung – und Fragen an die Justiz. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Argumente.
Ein Opfer der Justiz? Nach achtjährigem Verfahren nahm sich Mechthild Bach das Leben.

Ein Opfer der Justiz? Nach achtjährigem Verfahren nahm sich Mechthild Bach das Leben.

© dpa

Wieso dauerte das Verfahren gegen Mechthild Bach acht Jahre lang?

Der hohe Arbeitsaufwand in einem bisher einmaligen Verfahren, aber auch Versäumnisse der Justiz verzögerten den Prozess vor dem Landgericht. Nach der Strafanzeige durch die AOK im Jahr 2003 musste die Staatsanwaltschaft 78 Sterbefälle untersuchen, Personalverstärkung gab es dafür nicht. Die von der Anklagebehörde in Auftrag gegebenen Gutachten ließen auf sich warten, erst nach fünfeinhalb Jahren reichte der Sachverständige Prof. Michael Zenz seine letzte Expertise ein. Ein erster Prozess im Jahr 2008 platzte, weil ein Richter schwer erkrankt war und die Strafkammer keinen Ergänzungsrichter benannt hatte. Schließlich zog sich der zweite Prozess in die Länge: Zum einen bot die Verteidigung zahlreiche neue Sachverständige auf, zum anderen verstrickten sich die Gutachter in einen scharfen Streit.

Um was ging es in dem Prozess vor dem Landgericht Hannover?

Bach war wegen Totschlages in 13 Fällen angeklagt. Dazu Landgerichtssprecher Matthias Kannengießer: „In dem Verfahren ging es nicht um Palliativmedizin, und es ging nicht um indirekte Sterbehilfe. Gegenstand des Prozesses war, ob die Angeklagte tödlich wirkendes Morphium gegeben hat, ohne dass dies medizinisch erforderlich gewesen wäre und ohne den Willen der Patienten zu berücksichtigen.“ Auch ob die Patienten überhaupt im Sterben lagen, wie es die Ärztin behauptete, wurde in Zweifel gezogen.

Worüber stritten die Gutachter?

Die Hauptgutachter Prof. Michael Zenz (Staatsanwaltschaft) und Prof. Rafael Dudziak (Verteidigung) standen sich in allem konträr gegenüber. Zenz warf der Ärztin auch vor, medizinisch notwendige Therapien abgebrochen und die Patienten unzureichend aufgeklärt zu haben. Dudziak dagegen hielt die Morphingaben für zu niedrig, als dass die Patienten daran hätten sterben können. Anders als sein Kontrahent war er der Meinung, dass es keine wissenschaftlichen Merkmale für einen Sterbevorgang gibt, und dass nur der Arzt am Bett beurteilen kann, wann es so weit sei. Der Sachverständige des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, Manfred Schwartau, warf der Angeklagten darüber hinaus Mord aus Habgier vor: Sie habe aus wirtschaftlichen Interessen getötet, um eine Fehlbelegungsprüfung zu verhindern. Die Verteidigung rügte, dass sich die Gutachter der Staatsanwaltschaft nicht mit der gebotenen Neutralität, sondern wie Ankläger verhielten: „Hier wurde ausnahmslos zu Lasten der Angeklagten beurteilt.“

Wem glaubte das Gericht?

In seiner Zwischenbilanz sah die Strafkammer die Anklagevorwürfe für die ersten sechs verhandelten Fälle bestätigt. Nach Auffassung der Richter hat Mechthild Bach diese Patienten vorsätzlich durch Überdosen an Morphium und Valium getötet, ohne dass diese etwas davon gewusst haben. In zwei Fällen sah das Gericht Hinweise für Mord aus Heimtücke und ging damit über die Anklagevorwürfe hinaus. Diese beiden Patienten hätten nicht gewusst, dass sie sterben sollten, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Rosenbusch. Das Gericht folgte damit auch den Aussagen von Angehörigen. Den Erklärungen der Angeklagten, die beteuerte, nur Leiden gelindert zu haben, glaubte die Kammer indes nicht. Dazu betont Kannengießer: „Kein Patient muss fürchten, dass ein Arzt seine Schmerzen nicht mit Morphium behandeln darf. Und kein Arzt braucht Angst vor strafrechtlichen Folgen zu haben, wenn er Morphium bei entsprechender Indikation einsetzt, genau dosiert und den Patienten darüber aufklärt. Nichts anderes hat die Kammer in der Zwischenbilanz erklärt.“

War die Zwischenbilanz überhaupt notwendig?

Der Hinweis zu einer möglichen Verurteilung wegen Mordes musste nach § 265 der Strafprozessordnung zwingend erfolgen. „Und dies muss auch in öffentlicher Verhandlung geschehen und nicht hinter geschlossenen Türen“, sagt Behördensprecher Matthias Kannengießer. Rechtlich erforderlich nach § 231 der Strafprozessordnung ist auch der Hinweis der Kammer, dass notfalls ohne die Angeklagte weiterverhandelt werden könnte. Verteidiger Matthias Waldraff kritisierte dennoch den Stil des Gerichts: „Es wäre hilfreich gewesen, wenn man uns einen Tag vorher signalisiert hätte, was auf unsere Mandantin zukommt.“

Wäre Bach nach der Zwischenbilanz wieder in Untersuchungshaft gekommen?

Vermutlich nicht. „Worüber Richter im Beratungszimmer gesprochen haben, ist geheim“, sagt Kannengießer. „Offensichtlich aber gingen sie davon aus, dass sich die Angeklagte dem Verfahren weiter stellen würde und sich die Situation insoweit nicht verändert hätte.“

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