Hannover. Ein Tierschützer zeigte den 58-Jährigen an. Er berief sich auf Paragraf 3 des Tierschutzgesetzes, wonach es verboten ist, „ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind“.
Tierschützer Michel Trost führte mehrere Bilder von Moeller und seinen Fischen ins Feld. „Ein Fisch leidet an der Wasseroberfläche, weil er dort keinen Sauerstoff aufnehmen kann“, sagt der 23-Jährige. Die Staatsanwaltschaft zog ein Gutachten des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit heran. Nach Angaben von Oberstaatsanwältin Irene Silinger kamen die Experten der Abteilung Fischgesundheit zwar zu dem Schluss, dass das Anfertigen von Fotos kein vernünftiger Grund sei, Fische aus dem Wasser zu nehmen. Allerdings ließe sich in Moellers Fall nicht feststellen, ob die Fische länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden gehabt hätten – dies wäre Voraussetzung für eine Straftat.
Die Staatsanwaltschaft gab den Fall daraufhin an die Region als zuständige Behörde ab. Dort warf man Moeller eine Ordnungswidrigkeit vor, er sollte 200 Euro Bußgeld zahlen. Moeller legte Einspruch ein – mit Erfolg: Das Amtsgericht entschied, dass ihm kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nachzuweisen ist. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Fische zum Zweck von Fotos aus dem Wasser genommen wurden. Vielmehr könne der Fischereizuchtmeister bei der Ausübung seiner Tätigkeit fotografiert worden sein und bei dieser Gelegenheit auch einmal posiert haben.
Womöglich ist damit nun Schluss. „Der Betroffene dürfte aufgrund des Verfahrens hinreichend beeindruckt sein und die Belange des Tierschutzes künftig beachten“, heißt es in dem Beschluss. Moeller selbst wollte sich dazu nicht äußern.
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