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Süße Versuchung hinterm Werkstor

VW darf Mitarbeiter nicht wegen Diebstahls einer Brezel kündigen

Von Sonja Fröhlich

Ob er an jenem Morgen schlecht gefrühstückt hatte, dazu wollte sich der Mitarbeiter vor Gericht nicht äußern. Die Sache schien ihm peinlich. Der 41-Jährige hatte auf dem Werksgelände von Volkswagen Nutzfahrzeuge in Stöcken eine Puddingbrezel gestohlen. Deshalb sollte der Lackierer nach 19-jähriger Betriebszugehörigkeit seinen Job verlieren.
Foto: VW darf einem Mitarbeiter nicht wegen des Diebstahls einer Puddingbrezel kündigen.

VW darf einem Mitarbeiter nicht wegen des Diebstahls einer Puddingbrezel kündigen.

© dpa

Hannover. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Hannover jetzt entschieden hat. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung sind demnach unwirksam. „Es überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers“, sagt Kilian Wucherpfennig, Direktor des Arbeitsgerichts. Der Diebstahl einer geringwertigen Sache rechtfertige im Einzelfall nicht die Entlassung eines langjährigen Mitarbeiters. Damit folgte das Gericht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sogenannten Bagatellkündigungen. Im vergangenen Jahr hatte sich eine unter dem Spitznamen „Emmely“ bekannt gewordene Berliner Kassiererin in letzter Instanz erfolgreich gegen ihre Kündigung gewehrt – diese war ausgesprochen worden, weil die Frau nach 31 Berufsjahren zwei Pfandbons unterschlagen hatte.

Im Puddingbrezel-Fall lagen die Dinge allerdings etwas anders. Die Lieferanten der Backware deponierten die Körbe frühmorgens stets vor einem in dem Werk befindlichen SB-Shop, weil dieser zu der Zeit noch nicht geöffnet hatte. Offenbar wurde der Begriff „SB“ gründlich missgedeutet. Denn schon Wochen vor dem aktuellen Fall sollen aus den Körben Mohnbrötchen, Baguettes und Fladenbrote im Wert von 55 Euro entwendet worden sein. Danach war der Werkschutz alarmiert. An einem Morgen im Februar, zu Beginn der Frühschicht gegen 5.30 Uhr, ertappten die Mitarbeiter schließlich den 41-Jährigen dabei, wie er sich im Vorbeigehen eine Puddingbrezel – Wert etwa ein Euro – aus den Körben nahm. Später wurde festgestellt, dass noch zwei weitere Puddingbrezeln und zwei Mettbrötchen fehlten. Der Mitarbeiter wurde zur Rede gestellt und sein Spind durchsucht, allerdings ohne weitere Spuren von Backware zu finden. Der Mann beteuerte, dass der Brezelklau ein absoluter Einzelfall gewesen sei, mit den anderen Taten habe er nichts zu tun. Auch der Betriebsrat setzte sich für ihn ein und schlug vor, den zweifachen Vater lediglich abzumahnen.

Das Unternehmen ließ sich aber nicht umstimmen. Man habe das Vertrauen in den Mitarbeiter verloren, hieß es. Der Mitarbeiter zog gegen die Kündigung vor Gericht. „Mein Mandant hat eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben“, sagt seine Anwältin Sabine Kiemstedt, „die Kündigung steht aber in keinem Verhältnis dazu.“ Sie betonte auch, dass täglich Tausende von Mitarbeitern an den Bäckerkörben vorbeiliefen, es könne sich dort jeder selbst bedient haben. So sah es auch das Arbeitsgericht – und der Lackierer darf weiterarbeiten.

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