Es ist erstaunlich wenig. Denn fast alle Delikte, von denen derzeit die Rede ist, wurden bereits in den 60er- und 70er-Jahren begangen. Das heißt, die Taten sind verjährt. Die Polizei darf nicht einmal mehr ermitteln.
Kein Wunder, dass nun eine lebhafte Diskussion um die Verlängerung der Verjährung eingesetzt hat. Und diese Diskussion ist auch nur allzu berechtigt.
Dabei darf an der generellen Verjährung von Straftaten nicht gerüttelt werden. Sie dient durchaus dem Rechtsfrieden. Außerdem wird so verhindert, dass die Justiz mit Verfahren belastet wird, die wegen des langen Zeitablaufs oft nur noch schwer oder gar nicht mehr verlässlich aufgeklärt werden können. Dass für sexuellen Missbrauch aber besondere Regeln gelten müssen, hat die Rechtspolitik bereits im Jahr 1994 anerkannt. Seither beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch erst mit der Volljährigkeit der Opfer zu laufen. So soll verhindert werden, dass gerade Kindesmissbrauch in der Familie schon verjährt ist, wenn das Opfer erstmals wagt, sich von den Eltern oder Verwandten zu lösen.
Spätere Verjährung künftiger Taten
Die jetzt bekannt werdenden Missbrauchsfälle in Schulen zeigen indessen, dass auch die damals großzügiger bemessenen Fristen wohl noch nicht ausreichen. Viele, die vor 30 oder 40 Jahren Opfer von zudringlichen Lehrern wurden, haben dies damals nicht der Schulleitung und erst recht nicht der Polizei gemeldet. Erst jetzt – ermutigt durch die gesellschaftliche Debatte – legen sie den Missbrauch offen. Deshalb muss die Politik jetzt das Gespräch mit Psychologen und Psychotherapeuten suchen. Wenn diese bestätigen, dass die Missbrauchsopfer oft wirklich Jahrzehnte brauchen, um die schambelasteten Vorgänge offen anzusprechen, dann muss die Frist noch weiter verlängert werden. Natürlich wird es nach 30 Jahren schwierig, so lange zurückliegende Vorgänge vor Gericht zu bringen. Der Rechtsstaat muss, was auch immer in Rede steht, Rechtsstaat bleiben. Auch bei Sexualdelikten gilt die Unschuldsvermutung ebenso wie die generelle Regel: „Im Zweifel für den Angeklagten“.
Manche früheren Opfer mag dies entmutigen, nach Jahrzehnten noch einen Strafprozess anzustrengen. Andererseits ist auch dann, wenn nur Aussage gegen Aussage steht, immer noch eine Verurteilung möglich, etwa weil der Angeklagte von mehreren Missbrauchsopfern belastet wird.
Bessere Ansprüche auf Schadensersatz
Allerdings können verlängerte Verjährungsfristen bei der Aufklärung von Fällen aus den 60er- und 70er-Jahren nicht mehr helfen. Wenn erst einmal die Verjährung eingetreten ist, dann kann sie nachträglich auch vom Gesetzgeber nicht mehr beseitigt werden. Hier kann eine Reform nur bei neueren und künftigen Fällen helfen.
Die lange verronnene Zeit schafft nicht nur Probleme mit strafrechtlichen Sanktionen. Die Opfer haben heute auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Täter von einst. Nicht einmal etwaige Therapiekosten können sie einklagen. Denn auch das Zivilrecht kennt Verjährungsfristen. Danach tritt am Ende des dritten Jahres nach der Tat Verjährung ein. Auch dabei gibt es zwar eine Sondervorschrift für Missbrauchsopfer, sodass die Frist erst an ihrem 21. Geburtstag zu laufen beginnt. Doch bei möglichen Entschädigungsklagen ist das Defizit der Rechtslage besonders offensichtlich: Wer bis zu seinem 24. Geburtstag keinen Schadensersatz verlangt hat, wird leer ausgehen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat bereits erkannt, dass an dieser Stelle schnell etwas geändert werden muss.
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Kommentare
Schafft die Kirche ab! Armageddon – 10.03.10
Was ist das für eine Religionsgemeinschaft,die Ihre eigenen Kinder verprügelt, erniedrigt und sexuell mißhandelt?Die Kirche ist ein Sammelbecken pädophiler Kranker! Mehr als 2000 Jahre lang konnten sie sich unbehelligt austoben. Das reicht!!!
Die Justiz muss durchgreifen und in diesem System des Schreckens aufzuräumen!