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Hintergrund

Verjährung bei sexuellem Missbrauch

Viele Opfer entscheiden sich erst spät über einen Missbrauch zu sprechen. Zu groß ist die Angst vor Ausgrenzung. In vielen Fällen sind schon einige Jahre vergangen, und der Täter kann nicht mehr stafrechtlich verfolgt werden.

Das deutsche Strafrecht spricht von Verjährung, wenn ein Verbrecher für eine kriminelle Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Fristen der Verjährung sind im Strafgesetzbuch (StGB) definiert, und richten sich nach dem jeweiligen Höchstmaß der im Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe.

Sexueller Missbrauch von Kindern verjährt demnach nach zehn Jahren (Paragraf 176 StGB). Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung beträgt 20 Jahre (Paragraf 177 StGB). Allerdings beginnt die Frist erst, wenn das Opfer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat (Paragraf 78 b StGB).

Verursacht der Täter aber durch den Missbrauch leichtfertig den Tod des Kindes, ist nicht die sexuelle Handlung entscheidend für das Strafmaß. In diesem Fall wird der Täter für das schwerere Verbrechen, also die Tötung des Kindes verurteilt. Ob die Tat verjährt, hängt dann davon ab, ob es sich um Totschlag oder Mord handelt. Totschlag verjährt nach 30 Jahren, Mord verjährt nie (Paragraf 78 StGB).

dpa

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