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Arbeitnehmer-Datenschutz

Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern bald nicht mehr möglich


Die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern soll künftig nicht mehr möglich sein. Das besagt einer der zentralen Punkte der geplanten Neuregelung des Arbeitnehmer-Datenschutzes, auf dessen Gesetzesentwurf sich FPD und Union am Montag weitgehend geeinigt haben.
© dpa

Nach einer Serie von Skandalen in Unternehmen sollen Arbeitnehmer künftig besser gegen Überwachung und Bespitzelung am Arbeitsplatz geschützt werden. Union und FDP einigten sich weitgehend auf einen Entwurf für ein Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz. Ein zentraler Punkt der geplanten Neuregelung ist, dass eine heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern künftig nicht mehr möglich sein soll.

Insgesamt soll gelten, dass für die Erhebung von Daten ohne Kenntnis der Beschäftigten - beispielsweise zur Korruptionsbekämpfung - strenge Voraussetzungen vorliegen müssen. Das Kabinett wird den Entwurf aus dem Haus von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) voraussichtlich am Mittwoch beschließen, wie Regierungs- und Parteikreise am Montag bestätigten. Über den Entwurf, der der Nachrichtenagentur dpa vorliegt, hatten zuvor die „Süddeutsche Zeitung“ und die „Welt“ berichtet.

Mit den Plänen reagiert die Bundesregierung auf Ausspähaffären unter anderem beim Discounter Lidl, bei der Bahn und der Deutschen Telekom in den vergangenen zwei Jahren. Ursprünglich sollte ein Entwurf bereits bis zur Sommerpause zwischen den Ressorts abgestimmt sein und dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Datenschützer, aber auch Politiker von FDP und Union sowie Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber hatten aber teils deutliche Nachbesserungen verlangt.

Einige wichtige Punkte der nun vorgesehenen Regelung im Einzelnen:

ÜBERWACHUNG: Eine heimliche Videoüberwachung soll es nicht mehr geben. „Dies gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume“, heißt es in dem Entwurf. Eine offene Videoüberwachung soll unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise zur Qualitätskontrolle oder an Eingängen - erlaubt sein.

GESUNDHEITSPRÜFUNG: Von einem Bewerber soll der Arbeitgeber nur dann eine ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, wenn es um „entscheidende berufliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme“ geht und wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Betroffene soll das vollständige Untersuchungsergebnis bekommen. Dagegen soll der Arbeitgeber nur erfahren, ob der Beschäftigte nach dem Untersuchungsergebnis für die vorgesehene Arbeit geeignet ist.

INTERNET: Arbeitgeber sollen sich nicht grenzenlos im Internet über Beschäftigte informieren dürfen. Daten aus sozialen Netzwerken sollen sie grundsätzlich nicht verwenden. Es sei denn, es geht um Plattformen, die gerade diesem Zwecke der eigenen Präsentation für künftige Arbeitgeber dienen.

KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG: Ohne Kenntnis des Beschäftigten darf der Arbeitgeber Daten nur erheben, wenn enge Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise, um eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzudecken oder weitere Taten zu verhindern.

Der FDP-Rechtsexperte Christian Ahrendt sagte der dpa, beim Arbeitnehmer-Datenschutz zeige die Bundesregierung, dass sie handlungsfähig sei. Die FDP habe sich dabei in zentralen Punkten durchgesetzt. Kritik kam dagegen von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Im Vergleich zu den Plänen, die im Frühjahr auf dem Tisch gelegen hätten, sei der Entwurf aus Sicht der Arbeitgeber deutlich schlechter.

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums wollte sich am Montag nicht zu Details der geplanten Regelung äußern. Minister de Maizière wolle die Öffentlichkeit nach der Kabinettssitzung an diesem Mittwoch ausführlich informieren.

dpa

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