Anders als ihre Kollegen bewerteten sie die Speicherung der Daten für eine Dauer von sechs Monaten nicht als eine besonders schweren Eingriff in das Grundrecht. Die Maßnahmen seien zum Zweck der Strafverfolgung zumutbar und verhältnismäßig. Das Gesetz schütze die Bürger ausreichend, so die beiden Richter. „Der Gesetzgeber wollte neuen technischen Entwicklungen Rechnung tragen“, betonte Schluckebier. Für eine wirksame Strafverfolgung sei der Zugriff auf die Daten erforderlich. Dies sehe auch die Senatsmehrheit so - sie habe aber die Verhältnismäßigkeit anders gewichtet.
Der als konservativ geltende Schluckebier machte aber auch klar: Ihm gehen die Vorgaben seiner Kollegen zu weit. Die Senatsmehrheit trage „dem Gebot der verfassungsrichterlichen Zurückhaltung nicht hinreichend Rechnung“, monierte er. Die Senatsmehrheit schränke den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis nahezu vollständig ein“, so Schluckebier in seinem Sondervotum. Zudem hätte es aus seiner Sicht eine Frist für eine Neuregelung geben können.
dpa
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