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Steuerrecht

Rechtstreue Bürger ziehen den Kürzeren

Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause können künftig wieder leichter von der Steuer abgesetzt werden. Wer profitiert von den Urteilen und welche Kosten können abgesetzt werden? HAZ-Redakteur Alexander Dahl hat nachgefragt.

Wer profitiert von dem Urteil?

Alle, die ihr Arbeitszimmer für die infrage kommenden Jahre ab 2007 steuermindernd geltend gemacht haben. Wichtig ist nach Einschätzung des Deutschen Steuerberaterverbandes aber, dass der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, weil Einspruch gegen die Nichtanerkennung des Arbeitszimmers eingelegt wurde. Seit 2009 wurde vom Finanzamt bei Geltendmachung des Arbeitszimmers automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk in die Steuererklärung eingetragen. In diesen Fällen wird das Finanzamt das Geld automatisch nachzahlen. Wer für die Jahre seit 2007 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann nun das Arbeitszimmer in der Anlage N unter Werbungskosten absetzen. Wer im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns das Arbeitszimmer nicht angegeben und den Steuerbescheid anerkannt hat, bekommt kein Geld. „Rechtstreue Bürger ziehen den Kürzeren“, sagt Markus Deutsch vom Steuerberaterverband.

Nach welchen Grundsätzen wird der Fiskus das Arbeitszimmer anerkennen?

Experten rechnen damit, dass die Finanzämter die Regeln anwenden, die bis 2006 galten, weil diese vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar eingestuft wurden. Danach darf jeder ein privates Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen, wenn er mindestens 50 Prozent seiner Tätigkeit daheim verrichtet oder wenn er bei seinem Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz hat. Möglich wäre aber auch eine neue Regelung, bei der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig wären, wenn der Arbeitgeber keine Alternative anbieten kann. Beschäftigte, die fast ausschließlich zu Hause arbeiten, obwohl sie auch bei ihrer Arbeitsstelle eine geeignete Möglichkeit hätten, könnten die Kosten in diesem Fall nicht mehr absetzen. Die Verfassungsrichter lassen diese Möglichkeit zu.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Bildet das Arbeitszimmer zu Hause den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sind alle anfallenden Kosten absetzbar. Alle anderen dürfen vermutlich einen Betrag von bis zu 1250 Euro im Jahr steuermindernd geltend machen (so war die Regelung bis 2007). Abzugsfähig sind die anteilige Miete, Strom, Hausratversicherung oder Reinigung, aber auch Tapeten, Teppiche, Lampen oder Gardinen. Wohnungs- oder Hauseigentümer können Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten absetzen. Alles andere, also der Computer, Drucker, der Schreibtisch oder Fachliteratur, kann zusätzlich dazu als Arbeitsmaterial in unbegrenzter Höhe von den gezahlten Steuern abgesetzt werden.

Wie muss das Arbeitszimmer aussehen?

Die Größe ist laut Steuerberaterverband nicht limitiert, allerdings achten die Finanzämter auf „unangemessene Betriebsausgaben“. Wichtig ist, dass es sich um einen Raum handelt, der sich klar von der Privatsphäre abgrenzt und der nur Arbeitsmöbel wie Schreibtisch, Computer oder Bücherregal enthält. Ein Kinderbett etwa sollte nicht im Raum stehen. Der Steuerberaterverband empfiehlt, eine genaue Skizze des Raums mit allen Möbeln mit der Steuererklärung einzureichen. „Wer gewissenhaft dokumentiert, erspart sich Nachfragen und Ärger“, sagt Deutsch.

Alexander Dahl

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