Was zahlt die Pflegeversicherung?
Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, hat er aufgrund der gesetzlichen Pflegeversicherung prinzipiell Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Geprüft wird der Bedarf an Hilfe im Bereich Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und an hauswirtschaftlicher Unterstützung. In der Pflegestufe I beträgt der monatliche Satz für die ambulante Pflege 420 Euro, für die stationäre Pflege 1023 Euro. In der Pflegestufe II liegt der monatliche Pflegesatz ambulant bei 980 Euro, stationär bei 1279 Euro. Pflegebedürftige der Pflegekasse III bedürfen täglich rund um die Uhr Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Eine hauswirtschaftliche Versorgung ist mehrmals in der Woche notwendig. Der monatliche Pflegesatz beträgt ambulant oder stationär 1470 Euro. Grundsätzlich gilt: Übersteigen die Heimkosten den bewilligten Pflegesatz, muss die Differenz privat bezahlt werden.
Wer zahlt, wenn die Rente nicht ausreicht und das Vermögen aufgebraucht ist?
Dann springt das Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege ein. Allerdings sind Kinder für die Heimkosten der Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Das heißt: Das Sozialamt fordert in einem Fragebogen von den Kindern umfassende Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögenssituation. Anschließend berechnet das Sozialamt, in welcher Höhe sich die Kinder an den Heimkosten beteiligen müssen.
Zahlt die Pflegekasse, wenn Angehörige pflegen?
Ja. Bei privater Pflege, zum Beispiel durch Angehörige, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an die pflegebedürftige Person aus. In der Pflegestufe I sind das 215 Euro; in der Stufe II 420 Euro und in der Stufe III 675 Euro. Eine Kombination aus privater und ambulanter Pflege ist ebenfalls möglich und muss dann gesondert berechnet werden.
Was bedeutet Pflegestufe null?
Diese Bezeichnung wurde früher oft verwendet, um auszudrücken, dass der Pflegebedarf einer Person unterhalb der Schwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen genannt wird. Mit der jüngsten Pflegereform hat sich dies geändert. Seit dem 1. Juli 2008 zahlt die Pflegekasse einen Betrag für Demenzerkrankte, die noch nicht die Voraussetzung der Pflegestufe I erfüllen. Den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem der Gutachter eine eingeschränkte Alltagskompetenz wenigstens in zwei Bereichen feststellt. Den erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich erhält jeder, dessen Alltagskompetenz in mindestens einem weiteren Bereich eingeschränkt ist.
Sind Änderungen geplant?
Ja – aber erst nach der Bundestagswahl im September. Im Auftrag des Bundes-gesundheitsministeriums hat ein Beirat den Begriff der Pflegebedürftigkeit geprüft. Die Experten empfehlen, künftig mit einem neuen Begutachtungsverfahren den Grad an Selbstständigkeit zu ermitteln. Dazu sollen etwa die Mobilität, die kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und zur Nahrungsaufnahme sowie die Gestaltung des Alltags und die sozialen Kontakte zugrunde gelegt werden. Am Ende wird die Person in einen von fünf „Bedarfsgraden“ eingestuft, die die heutigen drei Pflegestufen ersetzen sollen.
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