Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht: Wo liegt der Unterschied bei all diesen Begriffen?
Es sind vor allem verschiedene Adressaten. Die Patientenverfügung ist im juristischen Sinne eine Willenserklärung und richtet sich an das medizinische Personal, den Bevollmächtigten oder den Betreuer. Hier kann der Patient konkret festlegen, welche medizinischen Behandlungen, insbesondere lebenserhaltende Maßnahmen, vorgenommen werden dürfen – oder welche unterlassen werden müssen. Mit der Betreuungsvollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die in dem Fall, dass jemand nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll – und dann notwendige Entscheidungen trifft. Die Vorsorgevollmacht geht einen Schritt weiter und erlaubt es einer anderen Person, direkt im Sinne des Vollmachtgebers zu entscheiden, mit weniger Kontrollrechten des Gerichts.
Aber sind Angehörige nicht ohnehin
berechtigt, für ihre Verwandten zu
entscheiden,
wenn die etwa dement sind?
Nein, das ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Solch ein gesetzliches Vertretungsrecht gibt es nicht, auch nicht in einer schweren Krankheitssituation. Es muss immer ein Betreuer bestellt werden – das sind aber in der Regel die Angehörigen. Existiert eine Betreuungsvollmacht, hat man Einfluss darauf, wer Betreuer wird. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist die Betreuerbestellung grundsätzlich nicht nötig.
Worauf soll man beim Verfassen solcher Verfügungen und Vollmachten achten?
Zunächst ist es wichtig, dass man sich zu einer Zeit, in der es einem gut geht, mit dem Thema beschäftigt. Man sollte mit vertrauten Personen darüber reden, wie man über lebenserhaltende Maßnahmen denkt. Der Hausarzt sollte in medizinischen Punkten beraten: Was bedeutet es medizinisch, im Wachkoma zu liegen? Wann wird künstlich ernährt? Der Hausarzt kann auch für die Ärzte im Krankenhaus der Ansprechpartner sein, wenn es darum geht, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, wenn dieser selbst sich nicht mehr äußern kann und keine Patientenverfügung vorliegt.
Wie sehen die Papiere konkret aus?
Eine Patientenverfügung muss gut formuliert sein, daher sollte man den Hausarzt hinzuziehen. Die Verfügung soll konkret die Maßnahmen benennen, die man unter bestimmten Umständen nicht mehr wünscht. Doch sollte sie auch so allgemein wie möglich verfasst sein, um möglichst alle Situationen zu erfassen. Das sollte man schriftlich machen, eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig – das gilt auch für Vollmachten. Wichtig: Die Verfügung so hinterlegen, dass sie auffindbar ist, am besten Angehörigen davon erzählen oder sie bei Arzt oder Anwalt hinterlegen.
Viele Patienten haben Angst, dass das, was sie festgelegt haben, nicht beachtet wird. Kann man etwas falsch machen?
Falsch machen kann man nichts, es kann nur sein, dass die Verfügung beispielsweise nicht präzise genug ist und dem Arzt dann keine Hilfe leistet. Sie ist aber dennoch rechtlich bindend, es sei denn, das sich in der Zwischenzeit der Wille des Patienten geändert hat. Daher wird empfohlen, die Verfügung alle zwei Jahre zu unterschreiben, damit sie aktuell ist.
Interview: Hannah Suppa
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