Doch manchmal geben sogar diese unscheinbaren Gemeinschaftsflächen Anlass zum Ärger. Da sind die Böden so verschmutzt, dass man sich dafür schämen muss, da rutscht jemand auf einem frisch gewischten Boden aus und verletzt sich, da fühlen sich Nachbarn durch herumtrampelnde Besucher in ihrer Ruhe gestört. Der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen stellt die Urteile deutscher Gerichte vor, die sich allesamt mit den Rechten und Pflichten auf Treppen und Fluren befassen.
Graffiti
Ein Hauseingang in Berlin-Kreuzberg war extrem mit Graffiti beschmiert. Auf dem Klingeltableau, an der Tür und an den Wänden fanden sich Farbspuren. Das gefiel einem Mieter gar nicht, er forderte vom Eigentümer eine Instandsetzung. Der aber entgegnete, derartige Graffiti seien in Kreuzberg durchaus ortstypisch. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 5 C 313/07) schloss sich dem nicht an. Der Eigentümer musste den Maler rufen. Weniger angenehm für den Mieter ist die Tatsache, dass die Kosten dafür umgelegt werden dürfen.
Sicherheit beim Umbau
Wer größere Umbauarbeiten in Hauseingängen oder Treppenhäusern durchführen lässt, der sollte vorab seine Gebäudeversicherung informieren. Zumindest dann, wenn das Objekt während dieser Zeit leichter zu betreten und stärker gefährdet ist als sonst. Ein Eigentümer im Rheinland konnte keinen zwingenden Beweis dafür erbringen, dass er die Meldung über eine Kernsanierung weitergereicht hatte. Deswegen ging er nach einem Brand, der großen Schaden im Treppenhaus verursachte, leer aus, entschied das Landgericht Köln (Az.: 20 O 373/07).
Schließanlage
Ein häufiger Streitpunkt in Mehrfamilienhäusern ist die Schließanlage. Mieter haben unterschiedliche Vorstellungen vom ordnungsgemäßen Umgang mit dem Haustürschloss. So forderte eine Partei, dass der Eingang nachts versperrt werden müsse. Auf gerichtlichem Wege sollte der Eigentümer dazu gezwungen werden, dies im Hause durchzusetzen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 33 C 1726/04-13) sah dies nicht so. Es genüge, wenn das Schloss an der Eingangstür eine Schnappfunktion habe.
Um einen nicht ordnungsgemäßen Zustand handelt es sich hingegen, wenn das Schloss mit einer schlichten Plastikkarte von außen geöffnet werden kann. In solch einem Fall muss der Eigentümer nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az.: 5a C 237/06) für mehr Schutz seiner Mieter Sorge tragen und eventuell ein neues Schloss einbauen lassen. Denn es gehört zu seinen Pflichten, Unbefugte vom Betreten des Hauses abzuhalten.
Unfälle
Gemeinschaftsflächen müssen immer wieder geputzt werden, das ist eine Selbstverständlichkeit. Aber welche Sicherheitsvorkehrungen gelten dabei? Diese Frage wurde bei einem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 2b O 159/07) aufgeworfen. Eine Frau war auf einem Kautschukbodenbelag ausgerutscht und forderte Schmerzensgeld. Sie behauptete, das natürliche Glänzen des Belages sei nicht vom Nässeglänzen des Putzwassers unterscheidbar gewesen, ein Hinweisschild habe gefehlt. Die Richter sprachen der Verunglückten statt der geforderten 7000 Euro lediglich 3000 Euro Schmerzensgeld zu. Das sei angesichts der Umstände des Falles ausreichend.
Hellhörigkeit
Ein im Hause wohnender Eigentümer wollte es seinen Mietern untersagen, eine Untermieterin und deren Sohn bei sich aufzunehmen. Die Begründung: Dadurch nähmen Trittschall, „Herumhopsen“ und anderer Lärm nur noch weiter zu. Das Landgericht Freiburg (Az.: 13 T 46/01) ließ die Untermieter trotzdem einziehen. Ein großer Teil der kritisierten Geräusche sei in einem derart hellhörigen Haus hinzunehmen – auch vom dort lebenden Eigentümer.
bw
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