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Kapitalanlage

Beim Goldkauf an die Steuer denken

Von Albrecht Scheuermann

Gold gilt als eine sichere Investition und ist vor allem in Krisenzeiten bei Geldanlegern gefragt. Wer die Preisschwankungen am Rohstoffmarkt ausnutzen will, sollte steuerliche Regeln beachten.
Gewinn mit Gold sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei.

Gewinn mit Gold sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei.

© dpa

Bei einem Investment in Gold oder andere Edelmetalle beziehungsweise Rohstoffe als Schutz vor Inflation und den derzeitigen Finanzkrisen weltweit sollten Anleger auch die steuerlichen Regeln ins Kalkül ziehen. Diese unterscheiden sich gravierend, je nachdem, ob man zum Beispiel physisches Edelmetall in Form von Barren oder aber Zertifikaten oder Anleihen mit Bezug auf Edelmetalle erwirbt. Hier ein paar Hinweise der Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem in Hannover.

Barren oder Münzen: Diese gelten als sonstige Wirtschaftsgüter. Damit sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist eventuelle Gewinne steuerfrei. Doch das erscheint nur auf den ersten Blick einfach. Steuerfreiheit nach einem Jahr bedeutet nämlich auch, dass später realisierte Verluste steuerlich nicht mehr zählen, während dies bei einem Minus mit Wertpapieren zeitlich unbegrenzt gelingt.

Aktien: „Aus Steuersicht sind Aktien die ungünstigste Alternative“, erläutert Steuerberater Christian Fröhlich. Wer jetzt auf Minengesellschaften setzt, muss von seinem Gewinn stets ein Viertel in Form der Abgeltungsteuer an den Fiskus abgeben. Realisierte Verluste hingegen dürfen nicht mit Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Wertpapierarten verrechnet werden. Sie dürfen nur das Kursplus aus anderen Aktien ausgleichen.

Minenfonds: Etwas günstiger sieht es bei Investmentfonds aus, die in Minenaktien investieren. Die Verluste aus den Fonds lassen sich mit allen anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Sofern der Fonds Gewinne einfährt, löst das erst einmal keine Steuer aus. „Dies führt zu einem Stundungseffekt, denn die Fondsgesellschaft kann den Verkaufserlös brutto reinvestieren“, so Experte Fröhlich. Erst wenn der Sparer seine Anteile verkauft, greift die Abgeltungsteuer auf die aufgelaufenen Gewinne seit dem Kauf zu. Die gleichen Regeln gelten für Exchange Traded Funds (ETFs), die lediglich geringere Gebühren und keinen Ausgabeaufschlag verlangen.

Goldanleihen: Auch mit Goldanleihen, die einen Anspruch auf die Lieferung des Edelmetalls bieten und damit den Vorteil, dass beim Anleger keine Transport-, Lager- und Versicherungskosten wie beim Erwerb von physischem Gold anfallen, kommen Anleger nicht um die Abgeltungsteuer herum. Denn nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums unterliegen Gewinne aus Inhaberschuldverschreibungen der Abgeltungsteuer, die einen Lieferanspruch auf einen Rohstoff verbriefen und etwa durch Gold in physische Form gedeckt sind. Dafür zählen Verluste aber auch außerhalb der Jahresfrist und sind mit Zinsen oder Dividenden verrechenbar.

Reine Goldfonds: Mit dem effektiven Besitz werben auch reine Goldfonds. Diese sind aber in Deutschland nicht zugelassen, daher werden sie in der Schweiz aufgelegt. Hier gibt es derzeit noch steuerliche Ungewissheit, auf diese weisen auch die Emissionsprospekte hin. Es könnte sich um sogenannte intransparente Investmentfonds handeln, die dann unabhängig vom tatsächlichen Ertrag pauschal mit hohen Steuern belegt werden. Alternativ würden sie wie geschlossene vermögensverwaltende Fonds behandelt, indem der einzelne Anleger anteilig am gesamten Goldvermögen beteiligt ist. Das hätte den Vorteil, dass die einjährige Spekulationsfrist gilt und anschließend realisierte Gewinne steuerfrei bleiben.

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