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Steuern

Finanzämter prüfen Rentner


Die Steuerpflicht für Ruheständler ist abhängig von Rentenhöhe und -beginn. Rechnet das Finanzamt mit einer Steuernachzahlung, werden Rentner derzeit rückwirkend zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.
Für Rentner kann sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnen.

Für Rentner kann sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnen.

© ash

Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen hat bereits begonnen, Rentenbezugsmitteilungen auszuwerten. Die anderen Bundesländern werden Schritt für Schritt nachziehen. Für viele Rentner stellt sich deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin hilft bei der Antwort.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen Versicherungen wie Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente neu geregelt. Der steuerpflichtige Rentenanteil mit Rentenbeginn bis 2005 beträgt 50 Prozent der Bruttorente. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang steigt dieser Prozentsatz bis 2020 jährlich um 2 Prozent, danach um ein Prozent. Folglich muss beispielsweise ein Rentner, der ab Januar 2012 eine Altersrente bezieht, 64 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Ab dem Jahr 2040 sind die Neurenten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Der einmal festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Nach aktueller Gesetzeslage bedeutet dies für einen Rentner, der ab Januar 2012 eine gesetzliche Rente bezieht, dass er oder sie auch in zehn Jahren 64 Prozent der anfänglich gezahlten Bruttorente versteuern muss. Der steuerfrei Anteil bleibt also in Euro konstant. Dies bedeutet jedoch, dass eine Rentenerhöhung immer zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einnahmen erzielt, kann sich an der Tabelle des NVL orientieren. Liegt die Jahresbruttorente 2011 unter dem angegebenen Wert, bleibt die Rente steuerfrei und es muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Hat ein Rentner beispielsweise 2007 das erste Mal eine gesetzliche Rente bezogen und im Jahr 2011 eine Bruttorente von 18 000 Euro erhalten, besteht eine Abgabepflicht.

Doch auch für Rentner, die unter den angegebenen Werten bleiben, kann sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen. Hierzu sollte geprüft werden, ob auf Spareinlagen Abgeltungsteuer von der Bank abgeführt wurde. Auf der von der Bank ausgestellten „Steuerbescheinigung“ ist die Höhe der einbehaltenen Steuer ersichtlich. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann diese Steuer teilweise oder in voller Höhe vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig oder liegen andere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung vor, muss in jedem Fall eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Der NVL empfiehlt daher diesen Rentnern, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern.

E.

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