Die Klage und auch die Revision wurden allerdings zurückgewiesen. Die Gebühren seien gerecht, schließlich handele es sich um eine Dienstleistung des Finanzbeamten, die über die Hauptaufgabe der Finanzverwaltung hinausgehe, entschieden die Richter. Die Gebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet, soll den Verwaltungsaufwand decken.
Für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft wurde eine Gebühr von wenigstens 121 Euro oder eine Zeitgebühr in Höhe von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro erhoben. Unverbindliche Auskünfte waren und sind auch weiterhin gebührenfrei.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde eine Bagatellgrenze eingeführt, bis zu der keine Gebühr erhoben wird. Kosten für verbindliche Auskünfte fallen daher künftig nur noch an, wenn der Gegenstandswert der Auskunft mindestens 10 000 Euro beträgt. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird keine Zeitgebühr mehr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Somit entfällt die Kostenbelastung in kleineren Fällen. Die Regelung gilt seit November vergangenen Jahres.
HAZ.de Anmeldung


