Abgesetzt werden können jedoch nur der Arbeitslohn, die Maschinenkosten und die Anfahrtskosten, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Materialkosten hingegen bleiben unberücksichtigt. Wichtig für den Steuerabzug ist außerdem, dass für die Dienst- oder Handwerkerleistung eine Rechnung ausgestellt und der Betrag per Banküberweisung gezahlt wurde.
Für Handwerkerleistungen, beispielsweise für die Verlegung von Gehwegplatten, beträgt der Steuerbonus 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1200 Euro im Jahr. Ebenfalls ein Fünftel gibt es für Dienstleistungen, etwa für das Schneiden von Hecken oder das Rasenmähen – maximal 4000 Euro jährlich.
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