Wurde durch Sturm, Regenwasser oder Brand die Wohnungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogen, tritt dafür die Hausratversicherung ein. Doch was passiert, wenn eine Versicherungsmöglichkeit nicht bestand? Nach Information des Bundes der Steuerzahler können dann die Kosten gegenüber dem Finanzamt abgerechnet werden. Dazu sind sie in die Einkommensteuer- erklärung aufzunehmen. Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien sind die Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd absetzbar. Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.
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