Onlinehandel verzeichnet Jahr für Jahr kräftige Zuwächse, denn immer mehr Menschen entdecken den Reiz und die Vorteile des privaten Verkaufs von Gegenständen auf den virtuellen Marktplätzen. Mit etwa 5 Millionen privaten Verkäufern ist Ebay Marktführer. Aus dem ursprünglichen Auktionshaus für gebrauchte Waren von privaten Verkäufern ist heute eine Plattform geworden, die auch gewerbliche Anbieter und namhafte Markenhersteller nutzen. Dabei entsteht die Problematik der Abgrenzung zwischen steuerfreiem und besteuerbarem Verkauf. Denn der Fiskus möchte unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt werden, nämlich dann wenn die Grenzen zwischen privatem Vergnügen und steuerpflichtigem Handel überschritten werden.
Grundsätzlich stellt sich also die Frage, ob Verkäufer von Produkten auf Internetplattformen als Privatperson oder als Gewerbetreibende einzustufen sind. Um einen Gewerbebetrieb handelt es sich gemäß Einkommensteuergesetz dann, wenn eine Tätigkeit nachhaltig und selbstständig ausgeübt wird, eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Folglich gilt derjenige als Gewerbetreibender, der selbstständig und dauerhaft bzw. wiederholt den Auktionshandel betreibt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Dabei reicht es aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind.
Letztlich entscheiden im Wesentlichen drei Aspekte über die Einstufung als privater oder unternehmerisch tätiger Händler: die Höhe der erzielten Einnahmen, die Dauer der Verkaufstätigkeit und darüber hinaus eventuell auch die Anzahl der Verkäufe. Für die bei einem gewerblichen Händler erzielten Gewinne fallen Einkommensteuer, gegebenenfalls Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an.
Als Privatperson handelt grundsätzlich derjenige, der gelegentlich Waren seines eigenen persönlichen Gebrauchs auf dem Online-Marktplatz verkauft, also nicht wie ein Händler auftritt. Steuerlich unschädlich sind in aller Regel auch Verkäufe im Rahmen einer privaten Sammlertätigkeit, weil hier nicht die Beteiligung am Marktgeschehen, sondern die persönliche Sammlerleidenschaft als ausschlaggebend angenommen wird. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Gemäß Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes können Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig sein, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf der Waren weniger als zwölf Monate liegen.
Ist ein Anbieter als Gewerbetreibender identifiziert, so hat er diverse Pflichten sowohl in rechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht. Er muss sein Gewerbe grundsätzlich beim zuständigen Gewerbe- oder Wirtschaftsamt der Gemeinde oder Stadt anmelden. Dem Finanzamt sind die künftig voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte mitzuteilen, damit es auf dieser Grundlage die üblichen Vorauszahlungen zur Einkommen- und Gewerbesteuer festlegen kann.
Weiterhin sollte geprüft werden, ob die sogenannte Kleinunternehmerregelung für umsatzsteuerliche Zwecke sinnvoll ist. Sie kann dann gewählt werden, wenn der Umsatz des Vorjahres einen Betrag von 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden – mit der Konsequenz, dass auch keine Umsatzsteuer (Vorsteuer) beispielsweise aus Einkäufen abgezogen werden kann.
Die Materie ist kompliziert, und es muss immer bedacht werden, dass Nichtwissen nicht vor Strafe schützt. Spätestens dann kann es ein böses Erwachen geben, wenn der Fiskus mit seiner speziellen Internetsuchmaschine die Handelstätigkeit durchleuchtet. Deshalb empfiehlt die Steuerberaterkammer, wenn der Verkauf von Waren im Internet größere Formen annimmt, Expertenrat einzuholen.
E.
HAZ.de Anmeldung