Zunächst das Grundsätzliche: Für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genügt es im Regelfall, dass die verstorbene Person bereits eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hatte.
- Die sogenannte große Witwen-/Witwerrente von normalerweise noch 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners wird gezahlt, wenn der hinterbliebene Partner mindestens 45 Jahre alt ist oder ein waisenrentenberechtigtes Kind „unter 18“ erzieht oder für ein behindertes eigenes Kind sorgt (ohne Altersgrenze) oder selbst vermindert erwerbsfähig ist. Diese Rente steht lebenslang zu.
- Die kleine Witwen-/Witwerrente von 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners wird gezahlt, wenn nicht wenigstens eine der Bedingungen für die „große“ Hinterbliebenenrente erfüllt ist. Sie wird nur zwei Jahre lang gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Witwe (beziehungsweise der Witwer) nach der Übergangszeit selbst voll für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Wird aber eine der Bedingungen für die „große“ Witwenrente erfüllt, etwa der 45. Geburtstag gefeiert, so steht von da an auch die höhere Rente zu.
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die nach 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner vor 2002 noch keine 40 Jahre alt waren, gilt zusätzlich neues Recht: Die große Witwenrente steht in solchen Fällen nur noch in Höhe von 55 statt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten zu, die er bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.
Zum Ausgleich für die Rentenkürzung sieht das Gesetz für Hinterbliebene, die Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzogen haben, einen „dynamischen Zuschlag“ vor. Er beträgt für das erste Kind 22,15 Euro im Osten sowie 24,97 Euro im Westen bei der kleinen Witwenrente, 48,74 Euro im Osten und 54,93 Euro im Westen bei der „großen“ Witwenrente – jeweils für das erste Kind. Für jedes weitere Kind gibt es die halben Zuschläge.
Hat die Ehe (oder Partnerschaft) weniger als ein Jahr gedauert, so ist der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nur gegeben, wenn es sich nicht um eine „Versorgungsehe“ gehandelt hat – wenn also nicht zu vermuten ist, dass die Verbindung deshalb eingegangen wurde, um dem Partner eine Hinterbliebenenrente zu verschaffen. Das könnte zum Beispiel bei einer Eheschließung auf dem Sterbebett der Fall sein.
Die Vermutung kann zum Beispiel dadurch entkräftet sein, dass der Partner durch einen Unfall gestorben ist. Hochzeiten zu einem Zeitpunkt, in dem ein Partner etwa fortgeschritten krebskrank ist, bringen regelmäßig keinen Anspruch.
Drei Monate nach dem Tod der oder des Rentenversicherten wird die Witwenrente stets in der Höhe gezahlt, die der/dem Verstorbenen selbst zugestanden hat oder hätte („Sterbevierteljahr“).
Die Anhebung der Altersgrenzen, bekannt als „Rente mit 67“, wirkt sich auch auf die Hinterbliebenrenten aus: Die Altersgrenze für die „große“ Witwenrente steigt von 45 auf 47 Jahre. Das gilt für Todesfälle nach 2011. Die Heraufsetzung vollzieht sich wie bei der Altersrente in sehr kleinen Stufen – anfangs von nur einem Monat je Lebensjahr. Die Endstufe wird erst im Jahr 2029 erreicht. Dann wird die Rente erst gezahlt, wenn das 47. Lebensjahr vollendet ist.
Ist der Ehe- oder Lebenspartner vor dem 63. Geburtstag gestorben, so wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Beim Tod des Verstorbenen vor dem 60. Geburtstag beträgt der Abzug 10,8 Prozent, beim Tod zwischen dem 60. und dem 63. Geburtstag sind es 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag.
Wolfgang Büser
HAZ.de Anmeldung