Unterhalt kann aus verschiedenen Gründen und für gesetzlich unterhaltsberechtigte oder nicht unterhaltsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu kann ein Kind genauso zählen wie geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten. Auch andere Angehörige haben unter Umständen Anspruch auf Unterhalt. Entsprechend unterschiedlich kann die steuerliche Einordnung der jeweiligen Tatbestände mit ihren finanziellen Konsequenzen sein, wie die Steuerberaterkammer Niedersachsen erläutert.
- Außergewöhnliche Belastung: Dabei handelt es sich um Ausgaben, die aufgrund besonderer Lebensumstände zwangsläufig anfallen. Das können Krankheits- oder Unfallkosten sein oder eben auch Unterhalt für bedürftige Personen soweit die damit verbundenen Kosten nicht schon durch andere finanzielle Leistungen bzw. Pauschbeträge abgegolten sind. Einen Teil der Kosten, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, muss der Steuerbürger selber tragen. Dabei handelt es sich um einen prozentualen Betrag zwischen einem und 7 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Wenn also viele entsprechende Kosten innerhalb eines Jahres anfallen, kann der Gesamtbetrag oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung liegen und sich dann steuermindernd auswirken.
- Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen: Zum berechtigten Personenkreis für die Unterhaltszahlung gehören zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder oder Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder -freibeträge hat und die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Seit Beginn des Jahres 2010 können für jede unterhaltene Person bis zu 8004 Euro jährlich steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann sich noch um die für die unterhaltsberechtigte Person geleisteten Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen. Hat der Begünstigte andere Einkünfte, die über 624 Euro jährlich liegen, vermindern sich die steuerlichen Vorteile.
- Unterhalt als Sonderausgabe: Hierunter fallen etwa Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13 805 Euro jährlich. Diese Aufwendungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, vorausgesetzt, Geber und Empfänger beantragen dies gemeinsam. Das impliziert auch, dass diese Einnahmen beim Empfänger steuerpflichtig sind. Der abzugsfähige Betrag erhöht sich gegebenenfalls um Beiträge zur Krankenversicherung.
E.
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