„Die Unfallstatistik zeigt, dass die meisten Unfälle und Sachschäden bei der Handhabung mit Feuerwerksartikeln entstehen“, heißt es in einem Merkblatt der Berufsfeuerwehr.
Gesetzlich ist das Böllern zum Jahreswechsel ohnehin streng geregelt. Nach Paragraf 23 der Ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes (1. Spreng V) ist „das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern“ verboten. Was unmittelbare Nähe ist, definiert das niedersächsische Sozialministerium: 200 Meter. „Das hat bei Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen in erster Linie Lärmschutzgründe“, sagt Feuerwehrsprecher Rainer Kunze. Bei mit Reet gedeckten Häusern oder Fachwerkbauten steht der Brandschutz im Vordergrund. Wer sich nicht an die Verordnung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von mehreren Tausend Euro geahndet werden kann.
Raketen, Böller, Heuler, Knallfrösche und Fontänen dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden. Dabei rät die Feuerwehr, nur zugelassene Pyrotechnik mit einer BAM-Nummer oder einem CE-Zeichen zu verwenden und vor dem Gebrauch die Anleitung genau durchzulesen. Zudem sollten die Schutzkappen erst unmittelbar vor dem Zünden von den Zündern entfernt werden. Abgesehen davon ist es ratsam, einen Feuerlöscher oder einen Eimer mit Wasser für einen möglichen Notfall bereitzustellen.