Man muss davon ausgehen, dass Mischlingshund Toby die Tragweite des gestrigen Gerichtsurteils gar nicht erfassen kann. Er lebt doch eher in den Tag hinein, als sich seinen Zottelkopf über die Zukunft zu zerbrechen. Seine Besitzer aber werden strahlen: Ihr Liebling darf in der Kollenrodtstraße wohnen bleiben. In einer 97 Quadratmeter großen Mietwohnung im zweiten Stock, die Amtsrichter Marcus Hettig als „ausreichend groß zur Haltung eines Hundes“ erachtet. Und, ganz wichtig für das Bleiberecht des Vierbeiners: Der Richter gibt ihm nicht die Schuld an den Kratzern, die man jüngst bei einem Ortstermin auf dem Treppenhaus-Linoleum fand.
Diese Kratzer, überwiegend schwach ausgeprägt und gering an Zahl, entdeckte man nämlich auch in Etagen, die Toby gar nicht ansteuert. Und natürlich könne in einem Zehn-Parteien-Haus nicht ausgeschlossen werden, so Hettig, dass auch der Mensch Spuren hinterlässt. Durch Straßenschmutz etwa oder Splitt.
Ein Dreivierteljahr haben sich Vermieter und Mieter nun gestritten, ob der aus einem rumänischen Tierheim stammende Mischling in der Vier-Zimmer-Wohnung bleiben darf. Seit Herbst 2014 lebt Toby in der List, eine Erlaubnis vom Hausbesitzer gab’s nie. Im Gegenteil: Die Eigentümergemeinschaft hatte schon 2006 beschlossen, dass man keine Hunde und Katzen im Haus haben wolle. Doch an dieses Verbot, so der Richter, seien nur Wohnungseigentümer gebunden, nicht aber Mieter.
In Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs galt es jedoch zu prüfen, ob der 50 Zentimeter große Mischling den Hausfrieden stört. Ob Toby unzulässig viel bellt, das Treppenhaus über Gebühr verschmutzt oder Bewohner verschreckt. Doch für nichts dergleichen fand das Gericht Anhaltspunkte. Ganz unbeschwert aber kann das Mieter-Paar seinen Erfolg noch nicht genießen – der Vermieter könnte in Berufung gehen.