Das Recht auf diesen Zuschuss verfällt auch dann nicht, wenn der Hilfeempfänger seine Wäsche zunächst für längere Zeit in einen Waschsalon bringt, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Mit der Trennung von dem Partner sei der Betroffene als ein neuer Bedarfsfall anzusehen, der Recht auf eine Bezuschussung seiner Erstausstattung habe. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. (AZ.: L 11 AS 369/11)
Im konkreten Fall hatte die Klägerin einen Zuschuss für eine Waschmaschine erst Jahre nach der Trennung beantragt, als sie in einen Ort ohne Waschsalon umgezogen war. Die Verfügbarkeit eines Waschsalons spiele bei der Frage eines Zuschusses keine Rolle, betonte das Gericht. Der beklagte Landkreis hatte zunächst nur ein Darlehen für den Kauf einer neuen Waschmaschine gewähren wollen, da die Hilfe zum Lebensunterhalt für Hartz-IV-Empfänger auch die Kosten für Hausrat beinhaltet. Allerdings wird für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte zusätzliches Geld gezahlt.
dpa