Die Pädagogin hatte 2013 eine Zusage von der Landesschulbehörde für die Einstellung an einer Schule im Kreis Osnabrück bekommen. Diese Zusage nahm die Behörde zurück, als bekannt wurde, dass die Frau mit Kopftuch unterrichten wollte. Weil sie sich deshalb religiös diskriminiert fühlte, hatte die Lehrerin das Land auf Entschädigung und Schmerzensgeld verklagt. Die Richter erkannten jedoch keine Diskriminierung. Die Lehrerin sei nicht wegen ihrer Religion benachteiligt worden. Das Landesschulgesetz habe damals sämtliche religiöse und weltanschauliche Symbole in staatlichen Schulen verboten – und zwar für alle Bewerber. Das Osnabrücker Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden (AZ.: 3 A 24/16).
Lange nach der Ablehnung der Lehrerin hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 das pauschale Kopftuchverbot aufgehoben. Nur wenn der Schulfrieden gefährdet sei, müssen Pädagoginnen auf das Kopftuch verzichten. Im vergangenen Jahr haben laut Landesschulbehörde fünf Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichtet, von Februar dieses Jahres an kommt eine sechste hinzu.
r.