Der Bundesfinanzhof lehnte sich dabei an eine vorhergehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Demnach stellt die Zubereitung eines warmen Produktes allein noch nicht den Charakter einer - steuerlich stärker zu berücksichtigenden - Dienstleistung dar.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Verkauf von warmen Nahrungsmitteln mit für Restaurationsumsätze typischen Dienstleistungen wie Kellnerservice oder Beratung hinzu kommt. Dies sei in der Regel bei Imbissständen und in Kinos nicht der Fall. Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen reiche zur Berücksichtigung des regulären Mehrwertsteuersatzes nicht aus, urteilte der Bundesfinanzhof im Gegensatz zum Finanzamt des Klägers. Im einem Kino-Foyer sei das Mobiliar nicht ausschließlich dazu bestimmt, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Das Urteil (Az. C-499/09) erging bereits am 30. Juni und wurde am Mittwoch veröffentlicht.
dpa