Geklagt hatte ein deutsches Paar mit dunkler Hautfarbe. Die Familie mit zwei kleinen Kindern war im Januar 2014 in einem Regionalzug zwischen Mainz und Koblenz unterwegs, als Bundespolizisten ihre Ausweise sehen wollten. Andere Passagiere wurden nicht überprüft.
Polizei spricht von Stichproben
Die Kläger werfen den Polizisten vor, sie nur wegen ihrer Hautfarbe kontrolliert zu haben. Die Polizeikontrolle habe damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten Einreise nach Deutschland genutzt werden, nach Paragraf 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes hätten nicht vorgelegen.
Dieser Argumentation war auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil im November 2014 gefolgt. Der von den Klägern genutzte Regionalzug habe seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet und könne nicht zur unerlaubten Einreise genutzt werden. Die Bundespolizisten hatten dagegen argumentiert, regionale Züge seien nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Die polizeilichen Maßnahmen würden auf Grundlage von Stichproben ausgeführt.
Richter kritisieren Auswahl der Polizei
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Bundespolizei nun ab. Die Auswahl des deutsch-afrikanischen Ehepaars für die Polizeikontrolle sei "ermessensfehlerhaft" gewesen. Die genauen Motive der Beamten für die Überprüfung der Kläger hätten sich nicht feststellen lassen.
"Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen zur Unterbindung unerlaubter Einreisen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium ist, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 3, Absatz 3, Satz 1 des Grundgesetzes", erklärten die Richter. Wegen der grundsätzlicher Bedeutung ließen sie Revision zu. (AZ: 7 A 11108/14.OVG)
epd