Volksvertreter genießen bei der steuerlichen Berücksichtigung ihrer Arbeitskosten mehr Privilegien als ihre Wähler. Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale darf deshalb etwa ein Drittel von deren Bezügen betragen, während der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 920 Euro im Jahr begrenzt ist, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied.
Damit scheiterten die Klagen von zwei Arbeitnehmern auf steuerliche Gleichbehandlung mit Bundes- und Landtagsabgeordneten. Sie hatten die pauschale Anerkennung ihrer Berufsausgaben in Höhe von bis zu einem Drittel ihrer Gehälter gefordert.
Laut Gericht ist die Ungleichbehandlung von Abgeordnetenpauschalen und Arbeitnehmer-Pauschbeträgen wegen der „besonderen Stellung des Abgeordneten“ gerechtfertigt. Der Abgeordnete sei bei der Wahrnehmung seines Mandats „grundsätzlich frei“. Dies gelte auch für die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt.
afp