Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt das deutsche Glücksspielmonopol trotz europarechtlicher Bedenken nicht grundsätzlich in Frage. Dies wurde am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung zu Sportwetten im Internet deutlich. Der Erste Senat des BGH konzentrierte sich auf die Frage, ob das absolute Verbot von Glücksspielen im Internet aufrechterhalten werden kann. Ob hingegen das staatliche Monopol auf Lotto und Sportwetten an sich mit dem Europarecht vereinbar ist, klammerten die Richter aus (Az. I ZR 189/08 u.a.). Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, wurde am Donnerstag noch nicht bekannt gegeben.
Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet „das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“. Sollte die Regelung jedoch gegen europäisches Recht verstoßen, dürfte sie nicht angewendet werden. Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2010 deutliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des deutschen Glücksspielmonopols in seiner bisherigen Form geäußert, weil es nicht „in kohärenter (schlüssiger) und systematischer Weise“ dem Ziel diene, die Spielsucht zu bekämpfen. Nun muss erstmals der BGH über Regelungen des derzeit geltenden Glücksspielrechts entscheiden.
Seit geraumer Zeit liefern sich private Wettanbieter und staatliche Lotteriegesellschaften vor Zivilgerichten zahlreiche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen. Vor dem BGH geht es in sechs Parallelverfahren darum, ob das Angebot von Sportwetten und Kasinospielen im Internet wettbewerbswidrig ist, weil es gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. In mehreren Fällen hatten staatliche Lotteriegesellschaften private Anbieter von Sportwetten und Glücksspielen auf Unterlassung verklagt.
Die privaten Anbieter werfen den Bundesländern vor, dass es ihnen beim Glücksspielmonopol in erster Linie darum gehe, die Einnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften zu sichern. Das wäre nach europäischem Recht unzulässig. „Was die Lottogesellschaften bewegt, ist nicht die Bekämpfung von Spielsucht, sondern die Mehrung des eigenen Profits zugunsten des Staatshaushalts“, sagte einer der Anwälte der privaten Anbieter. Auch seien beispielsweise Pferdewetten im Internet zulässig. Deshalb sei das Verbot nicht schlüssig.
Die Prozessvertreter der Lottogesellschaften verwiesen hingegen darauf, dass das Internetverbot auch für die staatlichen Lottoanbieter gelte. Internet-Wetten bedeuteten ein besonders hohes Suchtrisiko: „Sie sind bequem, rund um die Uhr verfügbar, anonym“, so einer der Anwälte.
dpa