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Gericht in Niedersachsen

Bei Streit über Corona-Impfung der Kinder: Stiko-orientiertes Elternteil darf entscheiden

Bei Streit über die Corona-Impfung der gemeinsamen Kinder, darf die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der sich an der Empfehlung der Stiko orientiert (Archivbild).

Bei Streit über die Corona-Impfung der gemeinsamen Kinder, darf die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der sich an der Empfehlung der Stiko orientiert (Archivbild).

Bad Ibrug. Wenn sich Eltern bezüglich der Corona-Impfung ihrer Kinder uneinig sind, kann ein Gericht per richterlichem Beschluss die Entscheidung auf den Elternteil übertragen, der sich an der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) orientiert. Das bestimmte ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen bei einem aktuellen Fall, wie unter anderem der Spiegel berichtete.

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Das Gericht verwies demnach auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Jedoch müsse auch der Kindeswille beachtet werden.

Mutter stellte sich gegen die Impfung

In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss ging es um den Streit eines geschiedenen Ehepaars mit zwei gemeinsamen Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren. Demnach hatten sich die Eltern zunächst geeinigt, sich bei der Frage einer Impfung gegen das Coronavirus an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten. Später habe sich die Mutter dennoch gegen die Empfehlung gestellt und die Impfung ihrer Kinder generell abgelehnt.

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Daraufhin übertrug das Familiengericht in Bad Iburg die Entscheidung per Beschluss auf den Vater. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH auf Basis der Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sofern bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen, müsse die Entscheidung dem Elternteil übertragen werden, das die Stiko-Empfehlung beachte. In dem Fall liege die Empfehlung für beide Kinder vor, erklärte das Gericht.

Kindeswille muss beachtet werden

Auch der Wille des Kindes muss laut Gericht beachtet werden. Allerdings nur, „wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann“.

Sei ein Kind aufgrund des von „auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens eines Elternteils“ nicht imstande, sich eine eigene Meinung zu Nutzen und Risiken der Corona-Impfung zu bilden, stehe der Wille des Kindes einer Übertragung der Entscheidung auf eines der Elternteile nicht entgegen.

RND/ar

HAZ

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