Beweise reichen nur für Bewährungsstrafe
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Das Landgericht Osnabrück hat einen 25-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt.
© Quelle: dpa
Osnabrück. Die Staatsanwaltschaft hatte 14 Jahre Gefängnis, die Nebenklage eine lebenslange Haftstrafe gefordert. Die Anklagebehörde sah wegen des vielen Alkohols, den der Angeklagte vor der Tat getrunken hatte, eine verminderte Schuldfähigkeit.
Der Verurteilte musste sich für den gewaltsamen Tod eines 23 Jahre alten Freundes verantworten, der im vergangenen Februar im emsländischen Spelle mit lebensgefährlichen Kopf- und Brandverletzungen auf einem Parkplatz gefunden worden war. Nach mehrmonatiger Intensivbehandlung war der junge Mann Ende Oktober in der Universitätsklinik Essen an multiplem Organversagen gestorben. Dass der Angeklagte dem Opfer tatsächlich die schweren Verletzungen zugefügt und ihn anschließend angezündet habe, sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu beweisen gewesen, sagte der Vorsitzende Richter.
Der Mann muss dem Urteil zufolge auch 2000 Euro Schmerzensgeld an die Familie des Opfers zahlen und an einem sechsmonatigen Anti-Aggressionstraining teilnehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Straftat ereignete sich, nachdem der Verurteilte mit dem Opfer und anderen Freunden nach einer Geburtstagsfeier auf einem Platz in Spelle nachts Alkohol getrunken hatte. Der 25-Jährige hatte ausgesagt, sich daran erinnern zu können, dass sein Bekannter mit blutenden Kopfwunden vor ihm gekauert und ihn gebeten habe, wegzugehen. Daraufhin sei er nach Hause gegangen.
Die Staatsanwaltschaft war davon ausgegangen, dass der Verurteilte sein Opfer habe verbrennen wollen, um die schweren Verletzungen zu verdecken.
Es sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass ein Dritter dem 23-Jährigen die tödlichen Verletzungen zugefügt habe, sagte der Richter. Vor allem wies das Gericht das Argument der Staatsanwaltschaft zurück, der Angeklagte habe Wodka als Brandbeschleuniger benutzt. Dass der 25-Jährige eine Wodkaflasche mit ausreichendem Inhalt zum Tatzeitpunkt gehabt habe, sei durch die Zeugenaussagen nicht zu belegen gewesen. Es gebe auch DNA-Spuren, die auf einen möglichen weiteren Täter hindeuten könnten.
dpa