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Oberverwaltungsgericht

Urteil: Rodewalder Wolf darf abgeschossen werden

Ein Wolf steht in einem Tierpark in seinem Gehege.

Ein Wolf steht in einem Tierpark in seinem Gehege.

Hannover. Der Rodewalder Wolf darf abgeschossen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am Freitag entschieden (Az. 4 ME 48/19). Der 4. Senat wies in seiner Entscheidung eine Beschwerde des Freundeskreises freilebender Wölfe gegen die Tötung des Leitwolfs des Rodewalder Rudels zurück.

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Mehrere Rinder gerissen

„Zumutbare Alternativen zur Tötung sind nicht ersichtlich“, erklärten die Richter. Dem Tier mit dem Gencode GW717m seien seit dem April 2018 eindeutig mehrere Angriffe auf Rinder nachgewiesen worden. Die Angriffe hätten sich auch gegen Tiere gerichtet, „die in einer Herde mit einer genügend großen Anzahl gesunder erwachsener Rinder gehalten worden waren“ – also ausreichend geschützt waren. Die Tötung des Wolfs sei daher zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden der Rinderhalter erforderlich, entschieden die Lüneburger Richter.

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hatte eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Wolfs erteilt, der unter anderem auch in der Region Hannover aufgetaucht war. Der NLWKN hatte aber zugesichert, das Tier bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht töten zu lassen.

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Es könnte jetzt schnell gehen

Der Weg für den Abschuss ist nun frei. Der Beschluss der Lüneburger Richter ist nicht anfechtbar. Die Ausnahmegenehmigung des NLWKN gilt zunächst bis zum kommenden Donnerstag, weshalb es jetzt mit der Tötung des Rodewalder Leitrüden schnell gehen kann. Es gehe darum, nun weitere Risse des Wolfs zu verhindern, sagte Umweltminister Olaf Lies (SPD) am Freitag.

Erstmals war 2016 in Niedersachsen ein Wolf mit behördlicher Genehmigung abgeschossen worden.

Von Karl Doeleke

HAZ

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