Gerichtsurteile zu E-Scootern: Trinken und rollern verträgt sich nicht
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E-Scooter sind ein relativ neues Phänomen. Trotzdem beschäftigen sie bereits fleißig die Gerichte. Einige grundsätzliche Urteile sind bereits gefallen.
© Quelle: Britta Pedersen/dpa
Elektrische Tretroller sind im deutschen Straßenverkehr noch ein relativ neues Phänomen. Trotzdem beschäftigen sie bereits fleißig die Gerichte. Einige grundsätzliche Urteile sind bereits gefallen. Fünf Beispiele.
In einem Gutteil der vor Gericht verhandelten Fälle geht es um Alkoholfahrten. Kein Wunder, sind die elektrischen Scooter doch auch zahlreich in den Feiervierteln größerer Städte zu finden. Anders als ihr spielzeughafter Charakter vermuten lässt, gelten bei ihrer Nutzung jedoch strenge Regeln, was den Alkoholgenuss angeht. Prinzipiell sind die gleichen Alkoholgrenzen wie beim Autofahren zu beachten. So ist absolut fahruntauglich, wer einen elektrischen Scooter mit mehr als 1,1 Promille lenkt, wie das Bayerische Oberlandesgericht geurteilt hat. Das Fahren mit einem derartigen Alkoholspiegel ist demnach eine Straftat und wird mit Geldstrafe und Führerscheinentzug geahndet.
Mit dem Roller blau von der Wiesn nach Hause
Angeklagt war ein Besucher des Oktoberfests, der für die letzten Meter des Heimwegs einen E‑Roller genutzt hatte und mit 1,35 Promille in eine Polizeikontrolle geraten war. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe von 2200 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art – inklusive E‑Roller. Der Führerschein wurde darüber hinaus für sieben Monate eingezogen. Den Einwand, der Roller sei wie ein Fahrrad zu bewerten, womit die Promille-Obergrenze von 1,6 gelten würde, akzeptierten die Richterinnen und Richter nicht. Sie beriefen sich auf die seit 2019 geltende Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die E‑Roller, Hoverboards, Segways und ähnliche Micromobile als Kraftfahrzeuge einstuft (Az.: 205 StRR 216/20).
Die Lenkstange einem nüchternen Kumpel zu überlassen ist auch nicht unbedingt eine Lösung, um nach dem Alkoholgenuss nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Zumindest dann nicht, wenn man sich nicht am Fahrer, sondern am Lenker festhält. Das Oberlandesgericht wertete auch dies als Trunkenheitsfahrt, wie ein Mann lernen musste, der betrunken auf einem der elektrischen Micromobile mitgefahren und in eine Polizeikontrolle geraten war.
Sich am Lenker festzuhalten bedeutet Führen eines Fahrzeugs
Das zuständige Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis, da er sich während der Fahrt am Lenker festgehalten hatte. Gelenkt hatte er nach eigenen Angaben nicht. Das war allerdings auch gar nicht nötig: Unabhängig von aktiven Lenkbewegungen stelle allein das Festhalten des Lenkers während der Fahrt das Führen eines Fahrzeugs nach Definition des Strafgesetzbuches dar, so das Landgericht in zweiter Instanz. Dabei sei es auch unerheblich, dass nur der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt habe. Das Gericht wertete das Festhalten am Lenker daher als eine Art „Mittäterschaft“ (Az.: 4 Qs 368/22).
Nicht immer geht es vor Gericht derart streng zu. Das Alkohol- und Drogenverbot gilt beispielsweise nicht, wenn statt des Motors das eigene Bein als Antriebsquelle genutzt wird. So hat das Landgericht Hildesheim im Fall eines unter Marihuana-Einfluss erwischten E‑Scooter-Nutzers geurteilt.
Kiffen auf kaputtem Roller bleibt straffrei
Der Mann war nach mehreren Joints mit einem nicht versicherten Roller unterwegs gewesen, bei dem der Elektroantrieb ausgefallen war. Daher stieß er sich zur Fortbewegung mit dem Bein ab. Zu seinem Glück – denn da er sein Gefährt nicht als Kraftfahrzeug nutzte, hat er sich nach Ansicht des Gerichts nicht strafbar gemacht. Für das Fahren mit einem unmotorisierten Tretroller bedarf es weder einer Versicherung noch einer Fahrerlaubnis. Somit seien die Regeln über das Fahren unter Drogeneinfluss nicht anwendbar (Az.: 13 Ns 40 Js 25077/21).
Auch in anderer Hinsicht gibt es beim E‑Scooter wichtige Unterschiede zu Pkw und Motorrad. So benötigen die Kraftfahrzeuge zwar eine Kfz-Versicherung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Anders als beim Auto existiert jedoch keine verschuldensunabhängige Halterhaftung, wie ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zeigt.
Versicherung zahlt nicht für durch E-Scooter verursachte Schäden
Geklagt hatte ein Autobesitzer, dessen geparktes Fahrzeug durch einen E‑Scooter beschädigt worden war. Da der dafür verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wollte der Autobesitzer den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Rollereigentümers ersetzt bekommen. Ohne Erfolg. Es handele sich bei einem E‑Tretroller zwar um ein Kraftfahrzeug, dieses könne aber nicht schneller als mit Tempo 20 fahren. Für solche Elektrokleinstfahrzeuge hat der Gesetzgeber keine Halterhaftung vorgesehen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Entscheidung erläutert (Az.: 29 C 2811/20 (44).
Ein E-Tretroller ist also kein Auto – und auch kein Rollstuhlersatz. Die Krankenkasse muss eine Anschaffung daher nicht finanzieren, wie das Landessozialgericht Bremen entschieden hat. Geklagt hatte ein 80‑jähriger Mann mit Gehbehinderung. Den von der Krankenkasse vorgeschlagenen Elektrorollstuhl wollte er nicht haben, da dieser nicht in sein Auto und in seinen Carport gepasst hätte. Stattdessen beantragte er die Kostenübernahme für einen E‑Roller, was die Kasse verweigerte.
Ein E-Roller ist ein Freizeit-, kein Therapiegerät
Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Ein E‑Roller sei ein Freizeitgerät und ein Gegenstand des täglichen Bedarfs. Die Krankenkasse müsse aber nur für Produkte zahlen, die für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert seien. Darüber hinaus braucht die gesetzliche Krankenversicherung generell nur zahlen, wenn sie vor der Anschaffung gefragt wird. Der Senior hatte sich den Roller zum Zeitpunkt des Antrags aber bereits gekauft (Az. L 16 KR 151/20).
RND/SP-X