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Die Fallen in Verträgen: Das wichtige Kleingedruckte

Zumindest die wichtigsten Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern sollten Verbraucher überfliegen.

Zumindest die wichtigsten Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern sollten Verbraucher überfliegen.

Düsseldorf. Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte oder Haftungsfragen – all das muss geregelt werden. Die Vorschriften werden von Firmen in der Regel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammengefasst, besser bekannt auch als das Kleingedruckte.

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Das Problem: Kaum ein Verbraucher liest sich diese Regeln wirklich durch. Das liegt nicht nur daran, dass die Texte vergleichsweise trocken formuliert sind. In der Regel sind AGB auch ziemlich lang. Wer aber eben nur mal nebenbei online ein paar neue Sneaker kauft, will vorher selten lange, juristisch anmutende Texte lesen.

So verwundert es auch nicht, dass AGB oft Anlass für Streit sind: Allein zwischen 2018 und 2019 habe der Bundesgerichtshof innerhalb von zwölf Monaten 147 Urteile in AGB-Streitigkeiten gesprochen, schreibt Jürgen Basedow, emeritierter Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, in einer Studie.

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Manche Klauseln gehen oft zu weit

Vor Gericht gewinnen nicht unbedingt immer die Unternehmen. Denn die Klauseln halten der gerichtlichen Überprüfung oft nicht stand, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beobachtet. Oftmals griffen sie zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden ein – und würden deshalb aufgehoben.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz empfiehlt, sich zumindest bei wichtigen Verträgen die Bedingungen genau durchzulesen. "Je umfangreicher die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen sind und je seltener ein solcher Vertrag geschlossen wird, desto gründlicher sollte dessen Inhalt geprüft werden", erklärt Sprecherin Ariane Keitel.

Denn: "Generell können auch wichtige Klauseln wie Regelungen zu Haftungs- und Kostenfragen in AGB enthalten sein", ergänzt Iwona Husemann, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Jeder Kunde muss auf AGB hingewiesen werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Teil eines Vertrages, wenn der Anbieter beim Abschluss deutlich darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit hat, die Bestimmungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. "Klauseln müssen verständlich sein und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen", so Husemann. Regelungen, die so ungewöhnlich sind, dass man als Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil.

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Wichtig zu wissen: Erklärt ein Gericht eine Klausel für unwirksam, ist keineswegs der ganze Vertrag aufgehoben. Lediglich die Klausel, die Richter beanstanden, entfällt. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Was in der Klausel geregelt war, richtet sich nun nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Aufpassen: Strittige Bestimmungen sind mitunter versteckt

Sind strittige Regelungen an einer Stelle in den AGB oder der Vertragsurkunde eingefügt, an der sie leicht übersehen werden können, werden sie von Gerichten als überraschende Klauseln angesehen – und damit oft als unwirksam. Beispiel: Mit einem Kaufvertrag über eine Anlage wird zugleich ein langjähriger Wartungsvertrag abgeschlossen.

Es komme aber immer auf den Einzelfall an, sagt Keitel: "Insbesondere wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich auf eine ungewöhnliche Klausel hingewiesen wird, ist diese regelmäßig nicht mehr als überraschende Klausel anzusehen."

Klauseln dürfen Kunden nicht benachteiligen

Auch wenn eine Vertragsbestimmung zwar nicht überraschend ist, aber den Verbraucher unangemessen benachteiligt, ist sie unwirksam. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Aufreißen der Packung zum Kauf der Ware verpflichten soll. In Mietverträgen wurden Klauseln aufgehoben, mit denen sich der Vermieter vorbehalten wollte, die Wohnung jederzeit betreten zu können, oder in denen er eine Gebühr für die Führung des Kautionskontos festgelegt hatte.

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Bei Verbraucherverträgen sind bestimmte Arten von Klauseln immer unwirksam. Das ist etwa der Fall, wenn Dauerschuld-Verhältnisse wie Internetverträge oder Versicherungen die Kunden länger als zwei Jahre binden oder wenn die Kündigungsfrist länger ist als drei Monate.

Jeder Kunde muss über Änderungen informiert werden

Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern, muss er den Kunden darüber informieren. Die Änderung ist nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt oder der Änderung zumindest nicht ausdrücklich widerspricht.

Wenn er den Änderungen nicht zustimmt, bleibt der ursprüngliche Vertrag solange unverändert bestehen. Allerdings muss der Händler das nicht auf sich sitzen lassen: "Wenn Sie die geänderten AGB ablehnen, behält sich der Verwender in der Regel vor, das Vertragsverhältnis zu beenden", so Verbraucherschützerin Husemann.

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RND/dpa

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