Urteil: Sportwetten sind in der Nähe von Schulen nicht erlaubt
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Sportwettenanbieter wollten eine Filiale in der Nähe der Grundschule Kestnerstraße aufmachen: Die Erlaubnis dafür wurde ihnen zurecht verweigert, entschied nun das Verwaltungsgericht.
© Quelle: Katrin Kutter
Hannover. Sportwetten in der Nähe von Schulen? Das will der niedersächsische Gesetzgeber verhindern und schreibt einen Mindestabstand von 200 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwei Anbieter von Sportwetten hatten aber trotzdem unter Berufung auf Grundgesetz und Europarecht geklagt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat ihre Klage nun abgewiesen.
Die Anbieter wollten offenbar eine Filiale an der Kestnerstraße in Hannover eröffnen – in unmittelbarer Nähe der gleichnamigen Grundschule. Doch das zuständige Ministerium für Inneres und Sport verweigerte ihnen die Erlaubnis unter Verweis auf eine Regelung im Niedersächsischen Glücksspielgesetz. Die sieht vor, dass sogenannte Wettvermittlungsstellen einen Abstand von 200 Metern zu Suchtberatungsstellen und Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, einhalten müssen.
Regel soll Kinder schützen
Aus Sicht der 10. Kammer ist diese Regelung mit den Vorgaben des Europarechts für die staatliche Regulierung von Glücksspiel vereinbar. Zudem ist die Regel auch verfassungskonform: Sie stellt zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, der aber gerechtfertigt sei. „Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck der Suchtprävention, wobei es sich um einen gewichtigen Allgemeinwohlbelang handelt“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Regelung schütze zudem Kinder vor der Gewöhnung an das Spielangebot in ihrem täglichen Lebensumfeld.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
HAZ