Jahresfahrleistung der Kfz-Versicherung melden

Weniger mit dem Auto gefahren? So gibt‘s Geld von der Kfz-Versicherung zurück

Der Kilometerzähler verrät, ob man unter seiner vereinbartem Fahrleistung geblieben ist. Dadurch kann der Versicherungsbeitrag im Nachhinein sinken.

Der Kilometerzähler verrät, ob man unter seiner vereinbartem Fahrleistung geblieben ist. Dadurch kann der Versicherungsbeitrag im Nachhinein sinken.

Hannover/Berlin. Nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht kann für Autofahrer ein Blick auf den Kilometerzähler lohnen: Blieb das Auto öfter ungenutzt, weil die Arbeitswege entfielen, verringert sich womöglich die Jahresfahrleistung.

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Wer dies seiner Kfz-Versicherung meldet, könne je nach abgeschlossenem Tarif mit einer anteiligen Beitragserstattung oder einer Gutschrift der betreffenden Gesellschaft rechnen, sagte Philipp Rehberg von der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Wer weniger fährt, verringert Risiko

Die Fahrleistung sagt aus, wie viele Kilometer man sein Auto im Jahr bewegt. Als Schätzwert ist sie ein Tarifmerkmal von Kfz-Versicherungsverträgen und beeinflusst die Höhe des Jahresbeitrags. Denn Versicherer gehen davon aus, dass mit geringerer Kilometerzahl zum Beispiel das Unfallrisiko abnimmt. „Wer weniger unterwegs ist, fährt günstiger als ein Vielfahrer“, erläuterte Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

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Ändert sich die Fahrleistung – etwa, wenn sich die Lebenssituation verändert, man umzieht oder den Job wechselt-, sollte dies nach Auskunft des GDV dem Versicherer mitgeteilt werden. „Dann wird der Beitrag des laufenden Versicherungsjahres neu berechnet“, erläuterte Verbraucherschützer Rehberg. Wie hoch Erstattung oder Verrechnungsgutschrift ausfielen, hänge von vielen Faktoren wie zum Beispiel der Schadenfreiheitsklasse oder dem Alter das Autos ab.

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Sich vor Strafzahlungen schützen

Teuer kann es aber werden, wenn Halter feststellen, dass sie das Auto mehr als der Versicherung gegenüber angegeben genutzt haben und dies vorsätzlich verschweigen. „Strafzahlungen können in solchen Fällen fällig werden“, so Rehberg. Je nach Vertragsbedingungen seien Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, höhere Fahrleistungen anzugeben.

RND/dpa

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