Musikproduzent und Verlag haben geklagt

Karlsruher Urteil: Youtube kann für Verstöße gegen Urheberrecht haften

Auf einem Laptop-Bildschirm sieht man das Logo von Youtube. (Symbolfoto)

Auf einem Laptop-Bildschirm sieht man das Logo von Youtube. (Symbolfoto)

Karlsruhe. Youtube und andere Internet-Plattformen können bei illegal hochgeladenen Videos und anderen urhebergeschützten Werken künftig leichter zur Kasse gebeten werden. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe in mehreren Fällen urteilte, können Anbieter für die Urheberrechtsverletzung selbst als „Täter“ haften, wenn sie auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam gemacht wurden und nicht unverzüglich mit „geeigneten technischen Maßnahmen“ die „öffentliche Wiedergabe“ verhindert haben. Damit kommen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadenersatzzahlungen infolge der Urheberrechtsverletzung in Betracht.

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Musikproduzent und Fachverlag haben geklagt

In einem der entschiedenen Fälle ging es um den deutschen Musikproduzenten Frank Peterson, der mit der britischen Sopranistin Sarah Brightman 1996 einen Künstler­exklusivvertrag geschlossen hatte. Als Fans von Brightman illegale Konzertmitschnitte auf Youtube hochluden, verlangte Peterson von dem Portal Unterlassung und Schadenersatz für die bereitgestellten illegal hochgeladenen Werke.

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In einem weiteren Fall hatte der niederländische Fachverlag Elsevier das Unternehmen Cyando als Betreiber des Sharehosting-Portals „uploaded“ wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt. Nutzer hatten auf dem Portal Links angeboten, von denen kostenlos medizinische Fachbücher runtergeladen werden konnten.

Der BGH legte die Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Dieser urteilte am 22. Juni 2021, dass Internet-Plattformen mit geeigneten technischen Maßnahmen Urheberrechtsverletzungen verhindern müssen und geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich machen dürfen.

Vorinstanzen müssen Ansprüche klären

Der erneut mit den Fällen befasste BGH verwies die Verfahren an die Vorinstanzen zurück. Sei allerdings ein Portalanbieter wie Youtube vom Urheber über rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht worden, ohne dass die öffentliche Wiedergabe mit geeigneten technischen Maßnahmen unterbunden wurde, komme eine Haftung als „Täter“ der Urheberrechtsverletzung in Betracht, so der BGH, der damit seine bisherige Rechtsprechung änderte.

Bislang wurden Internetportale in solchen Fällen als „Störer“ angesehen, so dass gegen sie nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden konnten. Bei einer Täterhaftung können dagegen auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Portalbetreiber infrage kommen. Inwieweit diese wegen einer öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke bestehen, müssen nun die Vorinstanzen feststellen.

RND/epd

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