Eine Stimme nicht mitgezählt – Gericht weist Beschwerde zur Bundestagswahl 2017 zurück
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Weil ihre Stimme bei der Bundestagswahl 2017 nicht mitgezählt wurde, zog eine Frau aus Amberg (Bayern) vor das Verfassungsgericht.
© Quelle: dpa
Karlsruhe. Fast viereinhalb Jahre nach der Bundestagswahl 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde einer Wählerin und eines Kandidaten wegen einer möglicherweise nicht mitgezählten Stimme bei der Wahl zurückgewiesen. „Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat“ stelle die Nichtberücksichtigung einer Stimme zwar grundsätzlich „einen schwerwiegenden Wahlfehler“ dar. In dem Fall habe der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags aber auf eine Nachzählung im Stimmbezirk verzichten dürfen, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Mittwoch mit. (Az. 2 BvC 17/18)
Wählerin und Kandidat fordern Berichtigung
Die Frau gibt an, bei der Wahl am 24. September 2017 im bayerischen Wahlkreis Amberg den unabhängigen Kandidaten gewählt zu haben. Nur: Das Ergebnis für ihren Stimmbezirk weist für den Mann null Stimmen aus. Die Wählerin und der Kandidat hatten erfolglos die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses gefordert.
Stimmzettelpaket wird nicht wieder geöffnet
Der Kreiswahlausschuss hielt einen Fehler beim Auszählen für möglich, wollte das Stimmzettelpaket aber nicht noch einmal öffnen. Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags wies 2018 den Einspruch der Betroffenen dagegen zurück - eine Auswirkung auf die Sitzverteilung im Bundestag sei auszuschließen. Gegen diese Entscheidung richtet sich nun die Wahlprüfungsbeschwerde in Karlsruhe. Auch für die Verfassungsrichter war ausschlaggebend, dass die Stimme die Sitzverteilung im Bundestag nicht beeinflusst hätte. Es stehe auch keine Wahlfälschung im Raum.
RND/dpa