Bundesverfassungsgericht: Klimaklage gegen Bundesländer gescheitert

Baden-Württemberg, Karlsruhe: Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Bundesländer müssen keine konkreten Ziele zur Einsparung von CO2 in ihren Gesetzen verankern.

Baden-Württemberg, Karlsruhe: Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Bundesländer müssen keine konkreten Ziele zur Einsparung von CO2 in ihren Gesetzen verankern.

Karlsruhe, Hannover. Die Bundesländer müssen keine eigenen Klimaschutzgesetze mit konkreten Vorgaben zur Einhaltung des noch verbleibenden CO2-Budgets verabschieden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Es sei nicht bekannt, wie viel Treibhausgase jedes Bundesland noch verursachen dürfe, um insbesondere künftige Generationen vor Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte infolge des Klimawandels zu schützen, hieß es zur Begründung. Damit scheiterten die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kinder und junger Erwachsener. (AZ: 1 BvR 1565/21 u. a.) Eine der Beschwerden kam aus Niedersachsen.

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Bundesklimaschutzgesetz bereits von Verfassungsgericht gekippt

Im März hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Bundesklimaschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt, weil es die Hauptlast zur Begrenzung der Erderwärmung vor allem der jüngeren Generation aufbürde. Die Richter bemängelten, dass das Klimaschutzgesetz konkrete Regeln zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen nur bis zum Jahr 2030 und nicht auch für Zeiträume danach getroffen hat.

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Daraufhin beschloss die damalige große Koalition ein neues Gesetz, in dem die Etappenziele zur Reduzierung des Treibhausgas-Ausstoßes erhöht wurden. Die bislang für 2050 angepeilte Klimaneutralität soll nun schon 2045 und damit fünf Jahre eher erreicht werden.

Länder müssen keine konkreten Ziele festschreiben

Im aktuellen Streit wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass auch die Bundesländer in eigenen Landesklimaschutzgesetzen sofort konkrete Vorgaben zur Treibhausgas-Verringerung festschreiben. Die Verfassungsrichter urteilten jedoch, das lediglich die Gesamtheit der Treibhausgas-Emissionen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen in den Blick genommen werden müssten, nicht aber ein „punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates“.

Staatliche Schutzpflichten vor den Gefahren des Klimawandels würden nicht verletzt, argumentierte das Bundesverfassungsgericht. Denn es existiere bereits eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene. Die aktuellen Beschwerden hatten sich gegen Bundesländer gerichtet, die keine eigenen Klimaschutzgesetze haben oder deren Klimaschutzgesetze keine konkreten Ziele zur Treibhausgas-Verringerung enthalten.

RND/epd

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