Bundesverfassungsgericht urteilt: Xavier Naidoo durfte als Antisemit bezeichnet werden

Eine Referentin hat Xavier Naidoo als Antisemit bezeichnet – dagegen reichte der Sänger Klage ein (Archivbild).

Eine Referentin hat Xavier Naidoo als Antisemit bezeichnet – dagegen reichte der Sänger Klage ein (Archivbild).

Einer Vortragsrednerin, die den Sänger Xavier Naidoo 2017 als Antisemiten bezeichnet hatte, sind diese Äußerungen zu Unrecht verboten worden. Eine Verfassungsbeschwerde der Frau hatte Erfolg, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mitteilte. Die Gerichte, die Naidoos Klage stattgegeben hatten, hätten „die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf“ verkannt. (Az. 1 BvR 11/20)

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Die Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung hatte Naidoo 2017 bei einem Vortrag zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ unter anderem als Antisemiten bezeichnet.

Der Sänger verklagte die Referentin daraufhin zunächst erfolgreich auf Unterlassung. Das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten der Frau die Behauptung verboten. Die Äußerungen beeinträchtigen die personale Würde Naidoos und hätten eine Prangerwirkung. Außerdem sei die objektive Richtigkeit der Aussage nicht hinreichend belegt.

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Daraufhin hatte die Referentin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die nun Erfolg hatte. In der öffentlichen Erklärung des Bundesverfassungsgerichts heißt es, die Anklage werde „aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen.“ „Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.“

Wörtlich hatte die Referentin auf Nachfrage gesagt: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“

Dass dies das Persönlichkeitsrecht Naidoos verletze, habe das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet, urteilte das Bundesverfassungsgericht nun. Zudem sei die öffentliche Bedeutung der Auseinandersetzung nicht ausreichend gewürdigt worden. Naidoo habe mit seinen umstrittenen Liedtexten und Äußerungen bewusst die Öffentlichkeit gesucht. „Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit. „Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern“, teilte das Karlsruher Gericht mit.

Wenn ein Gericht einem Künstler mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums besonderen Schutz zuteil werden lasse, hieße das, Kritik unmöglich zu machen. „Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein.“

Außerdem habe die Frau im Kontext unzweideutig gesagt, dass sie Naidoo „mit einem Bein bei den Reichsbürgern“ sehe. Dies könne nicht dahingehend missverstanden werden, dass er die Würde jüdischer Menschen durch nationalsozialistisches Gedankengut verletze.

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Das Landgericht muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen und dabei die Einschätzungen aus Karlsruhe beherzigen.

ali/pach/dpa/RND

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