Notbremse: Was bedeuten Ausgangsbeschränkungen für Urlauber und Touristen?
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/BE2EHDZDFVARNHV27XYMCFKHDM.jpeg)
Mit rot-weißem Plastikband abgesperrten Strandkörbe stehen vor einem geschlossenen Restaurant.
© Quelle: Christian Charisius/dpa
Mit einer Neuerung des Infektionsschutzgesetzes will die Bundesregierung einen verbindlichen Rahmen für Corona-Regeln in ganz Deutschland vorgeben. Die als „Bundesnotbremse“ bezeichnete Ergänzung hat der Bundestag an diesem Mittwoch beschlossen, es muss noch durch den Bundesrat. Die Notbremse sieht einheitliche Regeln vor, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an drei Tagen hintereinander überschreitet. Neben Schulen, Einzelhandel, Sport und anderen Bereichen werden auch Maßnahmen für den Tourismus erwähnt.
Demnach werden laut der Notbremsenregelung touristische Übernachtungen untersagt. Diese sind allerdings durch das bestehende Infektionsschutzgesetz bereits ohnehin verboten – unabhängig vom Inzidenzwert. Allein Geschäftsreisenden stehen Hotels oder Pensionen offen.
Auch Schließung von Freizeiteinrichtungen und Ausgangssperre vorgesehen
Auch Museen, Zoos und andere Freizeiteinrichtungen müssen durch die Gesetzesänderung ab einer Inzidenz von 100 schließen. Hierzu galten bisher unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Zudem sieht die „Bundesnotbremse“ eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr vor. Wer sich zu diesen Zeiten in den davon betroffenen Regionen draußen aufhält, muss einen triftigen Grund vorweisen können – die Rückkehr von einem Ausflug oder dem Flughafen etwa zählt nicht dazu.
Die Gesetzesänderung könnte frühestens am Samstag, 24. April, in Kraft treten und bis vorerst Ende Juni gelten.
RND/cs