Wenn die Pleitewelle kommt: Was Verbraucher und Beschäftigte nun wissen müssen

Der Schriftzug "Wir schliessen" steht am Schaufenster eines Geschäftes.

Der Schriftzug "Wir schliessen" steht am Schaufenster eines Geschäftes.

Im März hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis Ende September ausgesetzt. Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie angeschlagen waren, sollten damit Spielraum bekommen, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Doch ganz ohne Risiken ist dieser Schritt nicht.

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Bisher scheint das allerdings zu greifen, die Unternehmensinsolvenzen sind wegen der Corona-Krise (noch) nicht stark gestiegen. Insgesamt verzeichneten die Amtsgerichte im Mai nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gerade einmal 1504 Firmenpleiten. Das sind 9,9 Prozent weniger als im gleichen Vorjahresmonat. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht denkt bereits darüber nach, überschuldete Unternehmen noch länger von der Pflicht zum Insolvenzantrag zu befreien. Die Regelung soll jedoch nicht für alle Unternehmen gelten.

Liquidität der Unternehmen wird knapper

Die Corona-Krise beeinträchtigt trotzdem schon jetzt das Zahlungsverhalten in Deutschland. Das zeigt eine Analyse der Wirtschaftsauskunftei Creditreform, für die rund 3,5 Millionen Rechnungsbelege ausgewertet wurden. Ein erstes Indiz ist der durchschnittliche Zahlungsverzug, der sich im ersten Halbjahr 2020 auf 10,82 Tage erhöht hat, so die Analyse. Creditreform warnte, dass “durch Sondereffekte wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht” das Krisengeschehen bisher nur unzureichend widergespiegelt wurde. Bereits im Juni hatte die Wirtschaftsauskunftei vor einer Pleitewelle in Deutschland gewarnt, die Warnung wurde nun erneuert.

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Händler pleite: Was mache ich als Verbraucher?

Doch welche Folgen hat die ausgesetzte Insolvenzpflicht für Verbraucher? Grundsätzlich kann eine Insolvenz etwa eines Händlers Risiken bergen, wenn Verbraucher bei ihrem Einkauf per Vorkasse bezahlt haben und im Anschluss die Ware oder die Dienstleistung noch gar nicht oder zumindest nicht vollständig erhalten haben. Wurde eine Anzahlung oder der gesamte Kaufpreis im Voraus geleistet, kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er das Geschäft abwickelt. Lehnt er dies ab, bleibt dem Verbraucher nur, die eigene Forderung auf Rückzahlung zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden.

Wer in Corona-Zeiten unsicher ist, was den Bonitäts-Status eines Händlers angeht, der sollte vermeiden, in Vorkasse zu gehen und auf Rechnung nach Erhalt der Ware bezahlen. Bietet dies der Händler nicht an, lohnt es sich vielleicht bei einem anderen Händler nachzuschauen. Hat der Kunde dagegen einen Gutschein bei einem insolventen Händler, hat der Kunde ebenfalls nur die Möglichkeit, Forderungen aus dem Gutschein ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob er das Geld dann zurückbekommt, hängt dann ebenfalls davon ab, was für weitere Forderungen es gegenüber dem insolventen Unternehmen gibt.

Ausgesetzte Insolvenzpflicht kann Risiken vergrößern

Ohne Risiko ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Verbraucher nicht. “Das Hinausschieben des Insolvenzantragsgrundes ist kritisch zu sehen, wenn der Unternehmer durch den hinausgezögerten Antragstermin noch höhere Verbindlichkeiten anhäuft und Kunden dann im Falle einer Insolvenz noch weniger Geld oder gar kein Geld mehr aus der Insolvenzmasse erhalten”, gibt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, zu bedenken.

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Der Verbraucherschützer ergänzt: “Ursprünglich mussten Geschäftsführer einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anmelden. Wurde dies nicht gemacht, so machten sie sich strafbar und mussten mit dem Privatvermögen für entstehende Schäden haften. Durch das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht entfällt dies.”

Recht auf Gewährleistung und Garantie

Die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht könne, so Buttler weiter, aber auch vorteilhaft sein, gerade wenn der Kunde zum Anbieter ein bestehendes Kundenverhältnis habe, weil der Kunde weiterhin den Service der Firma bekomme und das Unternehmen sich gleichzeitig sanieren könne. “So können Händler möglicherweise länger Gewährleistungs- und Garantiefälle bearbeiten, wenn sie nicht Insolvenz beantragen müssen”.

Denn grundsätzlich gilt: Bei einer defekten Ware oder einer fehlerhaften Dienstleistung können Kunden laut der Verbraucherzentrale auch im Insolvenzfall des Unternehmens ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Verbraucher können unter anderem eine Reparatur oder den Austausch einer defekten Ware verlangen. Jedoch dürfte das in der Praxis bei dem einen oder anderen Fall durchaus schwierig werden – eben weil ein Pleite-Unternehmen die Reparaturleistung oder den Austausch oft nicht mehr erbringen kann.

Verfügt das gekaufte Produkt aber über eine Herstellergarantie, können Kunden einfach den Rat von Verbraucherschützern beherzigen und sich mit der Reklamation direkt an den Hersteller des Produkts und nicht nur an den Verkäufer wenden.

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Betrieb insolvent – was mache ich als Arbeitnehmer?

Würde es zu einer Pleitewelle kommen, wären viele Arbeitnehmer davon unmittelbar betroffen. Die Konsequenzen wären weitreichend. Zunächst bedeutet die Insolvenz eines Unternehmens nur, dass der Betrieb zahlungsunfähig ist und somit seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Eine Insolvenz muss aber nicht automatisch das Aus für einen Betrieb bedeuten.

Dennoch sollten Arbeitnehmer auf der Hut sein: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Insolvenzgeld – und zwar für die drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgehen, in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes. Wenn es kein Gehalt mehr vom Unternehmen gab, zahlt die Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld.

Antrag auf Insolvenzgeld

Wichtig ist, wann ein Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzgeld stellt. Dies sollte dann sofort geschehen, so rät es der Deutsche Gewerkschaftsbund, wenn der Arbeitgeber Insolvenz beantragt hat. Der Antrag muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Weniger schön für den Geldbeutel des Arbeitnehmers ist die Tatsache, dass der Zeitraum, für den das Insolvenzgeld gezahlt wird, erst bestimmt werden kann, wenn das Amtsgericht den Beschluss verkündet hat. Erst dann kann die Agentur für Arbeit den Beschluss für das Insolvenzgeld bewilligen.

Eine gute Nachricht gibt es dennoch: Der Insolvenzverwalter darf kein Arbeitsverhältnis wegen einer Insolvenz kündigen. Wer eine Kündigung bekommt, sollte binnen drei Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

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