Corona-Kinderbonus muss in der Steuererklärung angegeben werden
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Familien erhalten wegen der Corona-Pandemie auch in diesem Jahr einen Kinderzuschuss der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro.
© Quelle: imago images/Eibner
Familien mit Kindern bekommen auch in diesem Jahr einen Corona-Kinderbonus. Diesmal sollen 150 Euro pro Kind als Zuschuss zum Kindergeld fließen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Ausgezahlt wird das Geld im Mai wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Im vergangenen Jahr hatten Familien insgesamt 300 Euro pro Kind als Zuschuss bekommen.
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Besonders Geringverdiener sollen vom Kinderbonus profitieren
Der Kinderbonus wird erneut mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren. Familien mit höheren Einkommen haben hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitieren üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen wird der Bonus angerechnet.
Bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, kann nicht pauschal beantwortet werden, erklären die Experten. Denn das Finanzamt ermittelt durch die sogenannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld plus Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante zieht das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran.
Eintrag in der Anlage Kind der Steuererklärung
Ein Beispiel: Ein zusammen veranlagtes Elternpaar mit zwei Kindern profitiert bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro in voller Höhe vom Kinderbonus für beide Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen und ab einem Einkommen von 85.974 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 vollständig mit den zwei Kinderfreibeträgen verrechnet.
Der Corona-Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.
RND/dpa