„Gambling“: Zockende Kinder machen immer häufiger Schulden
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Junge Menschen schließen immer öfter beim digitalen Spielen in Apps unbeabsichtigt Verträge ab.
© Quelle: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/
Erfurt. Junge Menschen schließen immer öfter beim digitalen Spielen in Apps unbeabsichtigt Verträge ab. Nach Angaben des Thüringer Kinderschutzes kommt es bei Kindern und Jugendlichen, die am Handy oder am Tablet daddeln, auch häufiger zur Anhäufung von Schulden. Summen gingen zwar selten über die 1000 Euro hinaus, sagte der Jugendmedienreferent der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Thüringen, Ingo Weidenkaff, am Dienstag der dpa, „aber je geringer die Summen, desto häufiger werden die Fallgeschichten.“ Höhere Verschuldung hingegen sei selten.
Grenze verschwimmt: Gaming oder Glückspiel?
Kinder können sich Online-Spiele oft kostenlos aus den App-Stores herunterladen und sofort spielen. Schneller ins nächste Level aufsteigen oder zusätzliche Leben haben: Solche Extras sind später nicht selten über sogenannte In-App-Käufe zu bekommen. Die Grenze zwischen dem Spielen, also dem Gaming und dem Glücksspiel, dem sogenannten Gambling, verschwimme mehr und mehr, sagt Weidenkaff.
Kinder verfügen über zu viel Taschengeld – Rahmen setzen
Aus Sicht des Kinder- und Jugendschützers können Eltern sich und ihre Kinder schützen. Viele Kinder verfügten über zu viel Taschengeld, erzählt Weidenkaff. „Manche verzocken das regelrecht.“ Er rät Eltern dazu, die Taschengeld-Rahmen mit Bedacht abzustecken. Sie sollten zudem keine Kreditkartendaten an ihre Kinder weitergeben. „Das ist ganz wichtig zu benennen, da solche Fälle immer wieder auftreten“, so Weidenkaff.
Verbraucherzentrale als „wichtiger Partner“
Sollten doch einmal Hunderte Euro vom Konto abgezogen werden, weil das Kind einen Vertrag abgeschlossen hat, gibt es Wege aus dem Dilemma. „Da ist die Verbraucherzentrale ein wichtiger Partner, der da vermittelt“, erklärt Weidenkaff. Kleinere Beträge, die aufgrund von erstandenen Spiele-Extras abgebucht werden, könnten jedoch noch unter den sogenannten Taschengeld-Paragrafen fallen.
RND/dpa